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Keine Weisungsbefugnis: Abmahnungen und Kündigung einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam

Wenn Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten, dienstliche Dokumente zu gendern, sollten sie tunlichst darauf achten, ihr Weisungsrecht nicht überzustrapazieren. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) verglich nach zwei Abmahnungen und einer fristlosen Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten deren Pflichten bei der Erstellung von Anweisungen mit den Befugnissen ihrer Behörde.

Die Diplom-Chemikerin arbeitete seit 2012 in einem Bundesamt und war seit 2014 stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte. 2023 wurde sie zur ersten Strahlenschutzbeauftragten des Amts bestellt. Im Rahmen ihrer Arbeit erstellte sie eine Strahlenschutzanweisung. Vorgesetzte forderten jedoch, dass bestimmte Stellen gegendert oder konkretisiert werden sollten. Die Mitarbeiterin setzte die Änderungen jedoch nicht vollständig um. Daraufhin sprach das Bundesamt zwei Abmahnungen aus und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist. Die Strahlenschutzbeauftragte wehrte sich dagegen vor dem Arbeitsgericht, und dieses entschied, dass die Abmahnungen und die Kündigung unwirksam waren. Die Abmahnungen mussten aus der Personalakte entfernt werden, die Kündigung hatte keine rechtliche Wirkung.

Auch die Berufung der Behörde vor dem LAG blieb erfolglos. Zwar dürften Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten, in dienstlichen Dokumenten zu gendern. Hier aber habe das Bundesamt aus formalen Gründen eine solche Weisung schlichtweg nicht erteilen können. Das LAG stellte klar, dass die Mitarbeiterin somit auch nicht verpflichtet war, die Änderungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung der Vorgesetzten vorzunehmen, denn eine solche Pflicht ergab sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Stellendokumentation. Auch der Strahlenschutzverantwortliche des Bundesamts konnte ihr diese Aufgabe nicht wirksam übertragen.

Hinweis: Abmahnungen oder Kündigungen sind nicht automatisch rechtmäßig, nur weil Vorgesetzte Änderungen verlangen. Aufgaben müssen klar und rechtlich verbindlich übertragen sein. Handlungen, die nicht vertraglich vorgeschrieben sind, können keine Grundlage für Sanktionen sein. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist dort hingegen noch möglich.


Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 - 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

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