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Vertraglich zugesicherte Nebentätigkeit: Kirchliche Trägerschaft darf Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche außerhalb der Klinik nicht untersagen
Was von Vertragsparteien einmal unterschrieben wurde, ist später einseitig nur schwerlich abzuändern. Das musste auch ein kirchlicher Klinikbetreiber in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) lernen. Dieser wollte seinem Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche nicht nur innerhalb der Klinik verbieten, sondern auch außerhalb. Und dies vertrug sich rein gar nicht einer früher erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung.
Der Chefarzt war zuvor bei der Rechtsvorgängerin der Klinik beschäftigt und leitete die Frauenklinik. Das Krankenhaus stand zunächst unter evangelischer Trägerschaft, die es ihm erlaubte, Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Klinik zu übernehmen. Anfang 2025 übernahm die jetzige Klinik die Einrichtung, nun zu gleichen Teilen evangelisch und katholisch. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtete die Klinik, katholische Belange zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Arbeitgeberin erteilte eine Dienstanweisung, die es dem Arzt nunmehr untersagte, als angestellter Arzt in der Klinik Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn Leben von Mutter oder Kind akut bedroht seien und keinerlei andere medizinische Möglichkeiten bestünden, diese Gefahren abzuwenden. Gleichzeitig schränkte die Dienstanweisung die zuvor erlaubten Nebentätigkeiten ein und verbot darin zudem die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen. Dagegen klagte der Chefarzt.
Während das Arbeitsgericht die Klage des Chefarztes abwies, war die Berufung vor dem LAG teilweise erfolgreich. Das Gericht bestätigte dabei zwar, dass die Weisung für die Tätigkeit als Angestellter der Klinik rechtmäßig war. Der Arzt hatte keinen Anspruch darauf, Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik durchzuführen - die Weisung entsprach dem billigen Ermessen der Klinik als Arbeitgeberin. Die Einschränkung der Nebentätigkeit war hingegen unwirksam. Die vollständige Untersagung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb der Klinik überschritt die Grenzen der früheren Nebentätigkeitsgenehmigungen und vernachlässigte somit die vertraglich festgelegten Ausnahmen.
Hinweis: Arbeitgeber dürfen Weisungen im Rahmen ihrer Betriebsführung erteilen, aber bestehende vertragliche Genehmigungen für Nebentätigkeiten müssen beachtet werden. Ausnahmeregelungen, die vertraglich zugesichert sind, können nicht einfach aufgehoben werden. Entscheidungen hängen stark vom Einzelfall und den konkreten Verträgen ab.
Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 05.02.2026 - 18 SLa 685/25(aus: Ausgabe 05/2026)
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