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Pazifistischer Tramfahrer: Bundeswehrwerbung muss trotz geringer Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit gefahren werden
Einen durchaus sehr interessanten Fall hatte das Arbeitsgericht München (ArbG) zu bewerten. Die Frage war, ob ein Straßenbahnfahrer aus Gründen der gesetzlich geschützten Gewissensfreiheit den Einsatz auf einer Tram mit Werbung der Bundeswehr ablehnen durfte. Abzuwägen war das Interesse des Fahrers mit den organisatorischen Belangen des Arbeitgebers.
Ein Straßenbahnfahrer in München war als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und verstand sich als überzeugter Pazifist. Seit dem Jahr 2024 fuhr in München eine Straßenbahn, die im Rahmen eines Werbevertrags mit den Farben und Werbebotschaften der Bundeswehr gestaltet worden war. Der Fahrer erklärte, dass er diese Bahn nicht steuern könne, weil dies seinen persönlichen Überzeugungen widerspreche. Er wollte nach eigenen Angaben keine Werbung unterstützen, die aus seiner Sicht mit Militär und Krieg in Verbindung stehe. Als er für einen Einsatz auf dieser Tram vorgesehen war, verweigerte er die Fahrt. Daraufhin erhielt er eine Ermahnung. Während des Gerichtsverfahrens einigten sich die Beteiligten über diese Ermahnung, so dass nur noch die Frage offenblieb, ob der Fahrer grundsätzlich verpflichtet war, auch eine Tram mit Bundeswehrwerbung zu fahren. Die Verkehrsgesellschaft vertrat die Auffassung, dass eine Ausnahme für den Mitarbeiter erhebliche organisatorische Probleme verursachen würde. Die Dienstpläne müssten dann ständig überprüft und angepasst werden. Außerdem befürchtete das Unternehmen, dass sich weitere Beschäftigte auf persönliche Gewissensgründe berufen könnten und dadurch zusätzliche Schwierigkeiten bei der Einsatzplanung entstünden.
Das ArbG entschied zugunsten der Verkehrsgesellschaft. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Arbeitgeber grundsätzlich festlegen, welche Fahrzeuge von den Beschäftigten gefahren werden. Zwar schütze das Grundgesetz die Gewissensfreiheit - dieser Schutz sei im vorliegenden Fall jedoch nur geringfügig betroffen gewesen. Der Fahrer müsse schließlich nicht selbst für die Bundeswehr werben, sondern lediglich eine Straßenbahn führen, auf der sich eine Werbefläche befand. Hinzu kam, dass er innerhalb von fast zwei Jahren nur ein einziges Mal für diese Tram eingeteilt worden war. Aufgrund der großen Zahl an Fahrzeugen und Fahrern sei auch künftig nur sehr selten mit einem solchen Einsatz zu rechnen gewesen. Demgegenüber hätte die Verkehrsgesellschaft dauerhaft besonderen Planungsaufwand betreiben müssen, um den Fahrer von entsprechenden Einsätzen auszunehmen. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Unternehmens schwerer wogen als die nur geringe Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit. Der Fahrer musste daher auch eine Tram mit Bundeswehrwerbung steuern.
Hinweis: Die Gewissensfreiheit wird durch das Grundgesetz geschützt. Sie berechtigt jedoch nicht automatisch dazu, bestimmte Arbeitsaufgaben abzulehnen. Entscheidend ist immer, wie stark die persönliche Überzeugung betroffen ist und welche Folgen eine Ausnahme für den Arbeitgeber hätte.
Quelle: ArbG München, Urt. v. 20.05.2026 - 4 Ca 15395/25(aus: Ausgabe 08/2026)
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