[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]
Herausgabe der Zugangscodes: Anbieter sind zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Nutzung von Heizkostenverteilern verpflichtet
Wenn moderne Technik in der Praxis angewandt wird, ergeben sich auch immer wieder neue Rechtsprobleme. Das zeigt auch der folgende Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG) deutlich, bei dem es um elektronische Heizkostenverteiler ging. Und da diese in immer mehr Mietwohnungen zur Anwendung kommen, sollte man sich dieses Urteil merken.
Es ging hierbei um einen Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, das Heizkostenverteiler und Wasserzähler vermietete, und einem Grundstückseigentümer. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestanden getrennte Verträge - zum einen über die Miete von Heizkostenverteilern und Wasserzählern, zum anderen über den Erfassungs- und Abrechnungsservice. Die gemieteten Geräte übermittelten die erfassten Werte dabei per Funk derart verschlüsselt an den Geräteanbieter, dass nur dieser in der Lage ist, den Verbrauch im Rahmen des ebenfalls mit ihm abgeschlossenen gesonderten Servicevertrags auszulesen und abzurechnen. Als der Servicevertrag endete, wollte der Grundstückseigentümer die Geräte auslesen, was ihm jedoch nicht gelang. Das Unternehmen weigerte sich seinerseits, die Entschlüsselungscodes herauszugeben.
Das AG entschied jedoch, dass sich der Geräteanbieter nicht weigern darf, seinem Kunden als Mieter der Geräte die Entschlüsselungscodes zur Verfügung zu stellen. Denn wenn der Servicevertrag beendet ist, der mit längerer Laufzeit versehene Gerätemietvertrag aber noch fortbesteht, müsse er seinen Kunden in die Lage versetzen, die Daten selbst auszulesen und abzurechnen. Weigert sich der Geräteanbieter, kann der Kunde auch zur Kündigung des Gerätemietvertrags berechtigt sein. Denn schließlich hätte der Kunde ansonsten keine Möglichkeit zur vertragsgerechten Nutzung der gemieteten Geräte mehr.
Hinweis: Anbieter von Heizkostenverteilern und Wasserzählern sind also verpflichtet, die Entschlüsselungscodes an ihre Kunden herauszugeben. Und das dürfte wohl auch mehr als billig und gerecht sein.
Quelle: AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.09.2018 - 385 C 2556/17 (70)(aus: Ausgabe 12/2018)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]