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Ausgeglichene CO2-Bilanz: Wann ein Produkt mit der Aussage "klimaneutral" beworben werden darf

Die Verbraucher werden sensibler, was ihren Konsum hinsichtlich ihres sogenannten CO2-Fußabdrucks angeht. Dass Werbeaussagen zur Umweltverträglichkeit daher genau unter die Lupe genommen werden müssen, versteht sich von selbst. Genau mit dieser Aufgabe war das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) auf Betreiben eines Mitbewerbers des hier beklagten Unternehmens befasst.

Ein Unternehmen vertrieb verschiedene Markenhaushalts- und Hygieneartikel unter einer Eigenmarke, darunter auch Müllbeutel. Die hier relevanten Müllbeutel wurden mit dem Hinweis "klimaneutral" beworben. Ein Wettbewerber war damit nicht einverstanden und hielt die Werbung für unlauter. Nachdem eine Abmahnung nichts brachte, wurde eine Klage erhoben mit dem Antrag, die Werbung für Müllbeutel mit der Angabe "klimaneutral" zu untersagen - das jedoch vergeblich.

Die Werbeaussage "klimaneutral" für eine Ware sei in Augen des OLG nicht per se irreführend. Diese auf einem Müllbeutel aufgedruckte Werbeaussage lässt auch nicht etwa darauf schließen, dass das herstellende Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Ware produziere. Anders als der unscharfe Begriff der "Umweltfreundlichkeit" enthält der Begriff der Klimaneutralität eine eindeutige Aussage - und zwar die Erklärung, dass die damit beworbene Ware eine ausgeglichene CO2-Bilanz aufweist. Die Angabe "klimaneutral" müsse hingegen nicht bedeuten, dass die ausgeglichene Bilanz durch gänzliche Emissionsvermeidung bei der Produktion erreicht werde.

Hinweis: Ob ein Produkt wirklich klimaneutral ist oder nicht, lässt sich für Verbraucher oftmals nicht nachvollziehen. Nur der Glaube an die Hersteller reicht vielen nicht aus, Alternativen sind jedoch häufig nicht sichtbar.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 30.06.2022 - 6 U 46/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2023)

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