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Diversity im Geburtenregister: Kann aus einer Mutter ein Vater werden?

Die Freiheit, nicht mehr in einer binären Welt zu leben, wird im Alltag auf noch so manche Herausforderungen stoßen, die auch gerichtlich zu klären sein werden. Denn was einst von der Vorstellung von zwei Geschlechtern geprägt wurde, führt nun zu praktischen Problemen - so beispielsweise die folgende Frage des Familienrechts, die vor dem Amtsgericht München (AG) verhandelt wurde: Wie werden Transeltern ins Geburtenregister eingetragen?

Eine transgeschlechtliche Person wollte nach der Geburt eines Kindes nicht mit der früheren geschlechtlichen Zuordnung, sondern entsprechend ihrer gelebten und rechtlich anerkannten Geschlechtsidentität als Elternteil eingetragen werden. Streitpunkt war,

  • ob das deutsche Personenstandsrecht bereits eine geschlechtsneutrale bzw. der Geschlechtsidentität entsprechende Elternbezeichnung zulässt oder
  • ob weiterhin strikt an "Mutter" und "Vater" nach biologischer Funktion angeknüpft wird.

Das AG setzte sich mit dem Abstammungsrecht (§§ 1591 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), dem Personenstandsrecht sowie den Rechten transgeschlechtlicher Personen auseinander und prüfte, ob die bestehende Rechtslage verfassungskonform und diskriminierungsfrei ausgelegt werden kann. Das Gericht ließ dabei die Eintragung der transgeschlechtlichen Person als weiterer Elternteil zu bzw. bejahte jedenfalls die Möglichkeit einer an der Geschlechtsidentität orientierten Registereintragung. Hier wurde der Vater der Kinder, der zu einer Frau geworden ist, demnach zwar als "Vater" eingetragen, aber mit weiblichem Vornamen und der Geschlechteridentität weiblich.

Hinweis: Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt hin zu einer moderneren Auslegung des Abstammungs- und Personenstandsrechts. Es wird hier sicher noch weitere Entwicklungen geben. Sie sollten sich nicht scheuen einzufordern, entsprechend ihrem realen Leben eingetragen zu werden. Das entspricht schließlich unserer Lebensrealität.
 
 


Quelle: AG München, Beschl. v. 20.01.2026 - 721 III 135/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

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