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Unentschuldigte Fehlzeiten: Die Kündigung eines Auszubildenden sollte immer das letzte Mittel sein

Entscheiden sich Betriebe, Nachwuchs auszubilden, ist mehr zu beachten als fachspezifische Wissensvermittlung. Angesichts der Tatsache, dass Azubis oft noch minderjährig ins Berufsleben starten, darf die pädagogische Verantwortung des Ausbilders nicht ausgeblendet werden. Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) musste sich daher im Folgenden mit der Frage beschäftigen, wann ein Ausbildungsverhältnis wegen wiederholt unentschuldigter Fehlzeiten beendet werden darf.

In dem Verfahren ging es um einen Auszubildenden im Beruf Metallbauer, der seit 2024 in einem Ausbildungsbetrieb tätig war. Nach mehreren unentschuldigten Fehlzeiten im Betrieb erhielt er zunächst eine Kündigung mit Frist. Später erfuhr der Ausbildungsbetrieb jedoch auch noch von zahlreichen weiteren Fehlzeiten in der Berufsschule und sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Klingt alles schlüssig - auch der Umstand, dass das Ganze wie so viele Kündigungen als Klage vor Gericht landete. Doch nicht alles, was auf den ersten Blick folgerichtig scheint, ist es auch.

Das ArbG erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Die erste Kündigung sei schon deshalb unwirksam gewesen, weil sie rechtlich als ordentliche Kündigung zu verstehen war - eine solche war nach der Probezeit im Ausbildungsverhältnis jedoch nicht mehr erlaubt. Eine Umdeutung in eine fristlose Kündigung sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür fehlten und die erforderliche Frist nicht eingehalten worden sei. Auch eine zweite fristlose Kündigung hielt das Gericht nicht für gerechtfertigt. Zwar seien unentschuldigte Fehlzeiten grundsätzlich ernst zu nehmen, reichten in diesem Fall aber für eine Kündigung nicht aus. Besonders wichtig war für das ArbG, dass keine ausreichenden vorherigen Warnungen erfolgt waren. Außerdem hätte der Ausbildungsbetrieb stärker pädagogisch auf den Minderjährigen einwirken müssen, bevor eine so drastische Maßnahme wie eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Das Verhalten erreichte nach Ansicht des Gerichts noch nicht die Schwelle eines dauerhaft schweren Pflichtverstoßes. Am Ende stellte es klar, dass eine Kündigung im Ausbildungsverhältnis nur das letzte Mittel sein darf. Mildere Reaktionen wie Abmahnungen hätten zuerst eingesetzt werden müssen.

Hinweis: Unentschuldigtes Fehlen kann zwar ernsthafte Folgen haben, führt aber nicht automatisch zur Kündigung. Besonders bei Auszubildenden gelten strengere Anforderungen an vorherige Warnungen und Betreuung. Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich.


Quelle: ArbG Heilbronn, Urt. v. 20.03.2026 - 7 Ca 440/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

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