Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Nur noch eine Arbeitsstätte: Arbeitnehmern winken jetzt mehr Reisekostenerstattungen Im Juni 2011 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum lohnsteuerlichen Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte für diejenigen Arbeitnehmer geändert, die an mehreren Orten abwechselnd oder zugleich tätig sind. Denkbar ist dies beispielsweise bei einem Springer in unterschiedlichen Filialen oder einem Bezirksmanager mit mehreren Geschäftsstellen. Im Gegensatz zu früher kann ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige - oder sogar überhaupt keine - regelmäßige Arbeitsstätte haben. Entscheidend für die Zuordnung ist der qualitative Mittelpunkt der Arbeit. Wird der Betriebssitz des Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufgesucht, ohne dort der eigentlichen Tätigkeit nachzugehen, ist dieser Ort keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr. Die positiven steuerlichen Auswirkungen dieser Veränderung lassen sich jetzt auch in der Praxis - zumindest für die Einkommensteuererklärung 2011 - umsetzen, denn die Finanzverwaltung wendet sie in allen offenen Fällen an. In der Regel ist nun von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dienstrechtlicher oder arbeitsvertraglicher Festlegungen
Wollen beispielsweise Angestellte im Außendienst abweichend von diesem Grundsatz eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte geltend machen, müssen sie dem Finanzamt nachweisen oder zumindest plausibel machen, wo sich der qualitative Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet. Für Arbeitnehmer hat diese Rechtsprechungsänderung die erfreuliche Konsequenz, dass sie in der Praxis
Quelle: BMF-Schreiben v. 15.12.2011 - IV C 5 - S 2353/11/10010, BFH, Urt. v. 09.06.2011 - VI R 55/10, BFH, Urt. v. 09.06.2011 - VI R 36/10, BFH, Urt. v. 09.06.2011 - VI R 58/09
(aus: Ausgabe 03/2012)
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