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Elternunterhalt und Heimkosten: Inanspruchnahme der Kinder für Mehrkosten einer Gehörlosenbetreuung entfällt bei unbilliger Härte

Verwandte in gerader Linie haben einander Unterhalt zu gewähren. Diese kurze gesetzliche Regelung verpflichtet Kinder unter bestimmten Umständen auch zu Elternunterhalt. Kompliziert wird es bei den Einzelheiten, wie der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.

Hier wurden zwei Töchter auf Elternunterhalt für ihre in einem Heim untergebrachte Mutter in Anspruch genommen. Die Mutter war von Geburt an gehörlos und wechselte im Heim in eine neue, speziell eingerichtete Gehörlosenwohngruppe, in der die Betreuung ausschließlich durch Pflegekräfte erfolgte, die in der Gebärdensprache geschult waren. Das machte den Aufenthalt der Frau nun teurer als bei der vorigen "normalen" Heimunterbringung. Die Töchter waren nicht bereit, für die besonderen Mehrkosten aufzukommen.

Können die Heimkosten der Eltern - so der BGH - zunächst aus deren Einkünften und Vermögen bezahlt werden und tritt Vermögenslosigkeit erst später ein, kann ein Umzug nicht verlangt werden. Die tatsächlichen Heimkosten sind Basis für die Unterhaltsbestimmung, selbst wenn es sich um ein teures Heim handelt. Sind die Eltern dagegen bereits wie hier sozialhilfebedürftig, wenn sich die Frage der Heimunterbringung stellt, haben sie in einem einfachen und kostengünstigen Heim zu leben - also in einem Pflegeheim des unteren Preissegments. Die Kinder haben sich auch nur an diesen niedrigen Kosten zu beteiligen, es sei denn, sie haben die Auswahl eines teureren Heims, in dem die Eltern untergebracht werden, mit beeinflusst.

Im vorliegenden Fall hatten beide Töchter die Wahl der Gehörlosenwohngruppe durchaus mit unterstützt. Demnach konnten sie also nicht einwenden, das Heim sei zu teuer. Dass sie dennoch letztlich nicht zu zahlen hatten, lag an den Besonderheiten des Sozialrechts: Denn der BGH hielt es in diesem Fall für unbillig, dass die alte Frau keine staatliche Unterstützung für die Kosten der Gehörlosenbetreuung erhalten soll.

Hinweis: Elternunterhalt ist ein wichtiges Thema geworden. Wer damit zu tun hat, sollte auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen und die Dinge nicht selbst und allein zu lösen versuchen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 12.09.2018 - XII ZB 384/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)

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