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Diskriminierung enttarnt: Wer als Vermieter Bewerber nach Namen und mutmaßlicher Herkunft aussortiert, muss zahlen

Vermieter sollten sich bei der Umgehung des Antidiskriminierungsgesetzes durch Vorspiegelung anderer Absagegründe nicht allzu sicher fühlen. Denn dass Betroffene nicht nur die Nase voll haben, täglich Repressalien ihrer mutmaßlichen Herkunft wegen ausgesetzt zu sein, sondern sich zu wehren imstande sind, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (AG).

Es ging um eine Vermietungsgesellschaft in Berlin mit 110.000 Wohnungen. Auf ihrer Internetseite veröffentlichte sie Wohnungsangebote und ein Online-Formular, über das sich Interessenten um einen Besichtigungstermin bewerben konnten. Ein Mann bewarb mit seinem türkisch klingenden Namen, erhielt jedoch eine Absage - mit dem Argument, dass ihm aufgrund der zahlreichen Anfragen kein Angebot unterbreitet werden könne. Daraufhin bewarb er sich unter einem fiktiven Namen noch einmal um die Besichtigung derselben Wohnung, und - es verwundert kaum - prompt bekam er per E-Mail das Angebot, sich die Schlüssel für eine Besichtigung abzuholen. Das Spiel wiederholte er dann nochmals mit einer anderen Wohnung. Auch hier erhielt er zuerst eine Absage und dann, bei einer Bewerbung mit einem fiktiven Namen, eine Zusage. Deshalb fühlte sich der Mann diskriminiert und verlangte eine Entschädigungszahlung.

Ein klarer Fall für das AG: Es sprach dem Kläger 3.000 EUR zu. Durch die Versendung der Absagen an seinen türkisch klingenden Namen und der Einladung zur Besichtigung aufgrund seiner Anfragen unter dem fiktiven Namen ist der Mann weniger günstig behandelt worden als eine Person mit deutsch klingendem Namen. Somit wurde er klar benachteiligt. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot aus § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz gilt nämlich auch bereits im Vorfeld der Vermietung.

Hinweis: Diskriminierungen sind eben nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in vielen anderen Bereichen durch die Gesetze verboten. Das sollten insbesondere Vermieter bedenken.


Quelle: AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 14.01.2020 - 203 C 31/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2020)

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