Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Bundesgerichtshof bestätigt: Autofahrer dürfen am Steuer keinen Taschenrechner benutzen

Das folgende Urteil mag der regelmäßigen Leserschaft bekannt vorkommen. Kein Wunder, denn hier wollte der Beklagte letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) wissen, ob das Bedienen eines Taschenrechners während der Autofahrt mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Autofahrer bereits von Oberlandesgericht Hamm zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Der BGH hat nun bestätigt, dass ein Taschenrechner der Regelung der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden. Elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen, sowie Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte dürfen ebenfalls nicht mehr verwendet werden. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick aber nur kurz vom Verkehr abwenden, oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.

Hinweis: Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der früheren, vom Verordnungsgeber nicht mehr als zeitgemäß erachteten Verbotsnorm, die lediglich für Mobil- oder Autotelefone galt, ist eine als Gebotsvorschrift ausgestaltete Bestimmung getreten, die regelt, wie und wann die in der Vorschrift genannten elektronischen Geräte beim Führen eines Fahrzeugs benutzt werden dürfen. Damit wird der Zweck deutlich, zur Verkehrssicherheit die Regelung über den bisherigen Bereich der Mobil- und Autotelefone hinaus auszudehnen. Eine Benutzung der in der Vorschrift näher bezeichneten elektronischen Geräte wird nun davon abhängig gemacht, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen - von kurzen Blickabwendungen abgesehen - auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt.


Quelle: BGH, Beschl. v. 16.12.2020 - 4 StR 526/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2021)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]