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Elternteilzeit abgelehnt: Unklare Formulierung als Ankündigung statt als Antrag interpretiert

Der folgende Fall ist einmal mehr ein Paradebeispiel für die Folgen unbedacht selbstverfasster Texte. Denn wer sich nicht an festgeschriebene Anforderungen hält, bringt sich selbst ganz schnell um seine Rechte. Dass auch bei einem Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit auf die erforderlichen Formalien geachtet werden sollte, zeigt der Fall des Landesarbeitsgerichts München (LAG).

Eine Rezeptionistin war in einem Hotel beschäftigt. Sie beantragte nach der Geburt ihres im Dezember 2019 geborenen Kindes für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes Elternzeit. Sie schrieb: "Nach Ablauf des ersten Jahres, ab dem 25.12.2020, möchte ich wieder wie in der letzten Elternzeit auf Teilzeit (24 Stunden) arbeiten. Hierzu setze ich mich frühzeitig mit Ihnen in Verbindung, um die Modalitäten zu klären." Der Arbeitgeber lehnte die Elternteilzeit schriftlich ab, weil ihm der Antrag zu unbestimmt war. Die Rezeptionistin verlangte später für die Dauer der beantragten Elternteilzeit die Vergütung für 24 Stunden pro Woche, insgesamt 25.000 EUR brutto plus Zinsen, und klagte.

Der Zusatz im Antrag "Hierzu setze ich mich frühzeitig mit Ihnen in Verbindung, um die Modalitäten zu klären." machte den gesamten Antrag jedoch in den Augen des LAG unwirksam. Die Mitarbeiterin hatte mit ihrem Schreiben zwar Elternzeit beantragt, den Antrag auf Elternteilzeit jedoch lediglich angekündigt. Denn sie wollte die Modalitäten der Elternteilzeit erst später klären. Somit lag auch kein Antrag vor, den der Arbeitgeber hätte annehmen können. Durch die gewünschte spätere Klärung hatte die Rezeptionistin die Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit aber weder selbst bestimmt noch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlassen. Die Mitarbeiterin erhielt deshalb kein Geld.

Hinweis: Bei einem Antrag auf Elternteilzeit müssen Arbeitnehmer alles richtig machen, sonst dürfen Arbeitgeber einen solchen Antrag ablehnen.


Quelle: LAG München, Urt. v. 09.02.2023 - 3 Sa 194/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2023)

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