Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Geerbtes Erbe: Verjährungsfrist bei ererbtem Pflichtteilsanspruch läuft weiter

Auch bei erbrechtlichen Ansprüchen müssen die allgemeinen Verjährungsfristen beachtet werden. So verjährt der Pflichtteilsanspruch drei Jahre, nachdem der Berechtigte von diesem Anspruch Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls - unabhängig davon, ob der Berechtigte jemals Kenntnis erlangt. Stirbt der Erbberechtigte im Laufe dieser Zeit, stellt sich die Frage, welche Verjährungsfristen für dessen Erben gelten.

Ein Großvater hatte in seinem Testament seine Enkelin zur Alleinerbin bestimmt. Sein Sohn - Vater der Alleinerbin - hatte also nach dem Tod des Mannes im Jahr 2001 nur Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Der Vater setzte wiederum seinen eigenen Sohn - Bruder der Alleinerbin des Großvaters - in seinem Testament als seinen Alleinerben ein und verstarb im Jahr 2002. Der Sohn verlangte dann von seiner Schwester im Jahr 2009 den acht Jahre zuvor angefallenen Pflichtteil an dem Erbe des Großvaters, den er von seinem Vater geerbt hatte.

Das Gericht musste nun entscheiden, ob dieser Anspruch verjährt war oder nicht. Es stellte dabei fest, dass die Verjährung grundsätzlich mit  der Kenntnis des ursprünglichen Erben, hier also des Vaters, beginnt. Der Sohn hat somit den Anspruch mit in Gang gesetzter Verjährungsfrist  geerbt. Unabhängig von seinem eigenen Kenntnisstand läuft die Verjährung nach dem Tod des Vaters weiter und endet somit drei Jahre, nachdem der Vater von seinem Anspruch erfahren hat. Liegen keine Umstände vor, die die Verjährung hemmen (etwa durch entsprechende Stundungsvereinbarungen der Parteien, was hier durch den Bundesgerichtshof nicht abschließend geklärt werden konnte), so kann der Sohn den Anspruch auf den ererbten Pflichtteil an dem Erbe des Großvaters aufgrund der Verjährung nicht mehr geltend machen.

Hinweis: Grundsätzlich wird die regelmäßige Verjährungsfrist, die auch für erbrechtliche Ansprüche gilt, nur in Lauf gesetzt, wenn der Betroffene von dem Anspruch wusste (oder hätte wissen können). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anspruch ererbt (oder abgetreten) wird. Dann kommt es allein auf die Kenntnis des Erblassers und nicht auf die des Erben an. Der Erbe wird jedoch dadurch geschützt, dass die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche frühestens sechs Monate nach der Annahme der Erbschaft eintritt. Bei einem Erbfall sollte also innerhalb dieser sechs Monate fachkundiger Rat eingeholt werden, um zu prüfen, ob nicht gegebenenfalls Ansprüche von der Verjährung bedroht sind und ob Maßnahmen zur Verjährungshemmung ergriffen werden müssen.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.04.2014 - IV ZR 30/13
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2016)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]