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Winterstraßen außerorts: Selbst in Kurven unterliegen nur überraschend auftretende Gefahrenstellen der Streupflicht

Nicht jede Glättestelle einer Fahrbahnkurve stellt automatisch eine besonders gefährliche Stelle dar. Klingt merkwürdig? Dann verhilft der folgende Fall womöglich zu etwas mehr Klarheit.

Bei Glatteis kam eine Autofahrerin außerhalb einer geschlossenen Ortschaft innerhalb einer Kurve von der Fahrbahn ab und verunfallte. Gegenüber dem verkehrssicherungspflichtigen Straßenbauträger sah sie eine eindeutige Verletzung der Streupflicht und verlangte daher Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Hamm hat hier jedoch keine Verletzung der Streupflicht sehen können und daher die Schadensersatzansprüche für unbegründet erachtet. Die Voraussetzungen einer Räum- und Streupflicht sind laut Gesetz durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt. Demzufolge haben die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen außerhalb geschlossener Ortslagen nur für ganz besonders gefährliche Stellen eine entsprechende Streu- und Räumpflicht. Und im Überraschungsmoment liegt hier das Geheimnis einer "besonders gefährlichen" Stelle: Kann man also trotz der gebotenen erhöhten Vorsicht beim Befahren winterlicher Straßen den gefährlichen Zustand einer bestimmten Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und die bestehende Gefahr genau deshalb nicht meistern, ist ein daraus resultierender Unfall dem Versagen des für die Verkehrssicherung Verantwortlichen anzulasten.

In einem Gebiet mit abschnittsweise neben der Straße befindlichen Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Straßenoberfläche hätte die Klägerin hier als umsichtige Kraftfahrerin mit dem Auftreten von Glätte zu rechnen. Deshalb war jene gefährliche Stelle, die sie aus der Kurve trug, schlicht und ergreifend nicht ungewöhnlich genug, um als "besonders" durchzugehen und einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Hinweis: Hätte die Fahrbahn an der Unfallstelle ein überraschendes Gefälle oder auch eine seitliche Neigung aufgewiesen, sähe die Entscheidung des Gerichts anders aus. So aber ist dem Urteil zuzustimmen, da anderenfalls jede Straßenkurve stets der Streupflicht unterliegen würde.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.08.2016 - 11 U 121/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2017)

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