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Erstattung von Abschleppkosten: Kein Geld nach grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens

Wegen überhöhter Geschwindigkeit kam ein Autofahrer von der Straße ab und stieß gegen ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug. Die herbeigerufene Polizei entnahm dem Fahrer eine Blutprobe, die einen Blutalkoholgehalt von 1,41 ‰ ergab. Sein Fahrzeug wurde anschließend auf Vermittlung seines Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Von seiner Vollkaskoversicherung verlangte der Fahrer die Erstattung der Abschleppkosten, die diese jedoch verweigerte. Er wandte sich daraufhin an den Automobilclub, der die Kostenübernahme ebenfalls ablehnte.

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Fahrer die Abschleppkosten selbst zu tragen hat. Aus den Mitgliedschaftsbedingungen des Automobilclubs ergibt sich, dass Kosten dann nicht erstattet werden, wenn das Mitglied den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Indem der Fahrer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,10 ‰) ein Fahrzeug führte und den Unfall dazu in Kombination mit überhöhter Geschwindigkeit verursachte, lag eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vor. Diese Pflichtverletzung hat zum Unfall geführt und infolge dessen auch zu den angefallenen Abschleppkosten. Ein Automobilclub kann in seinen Vertragsbedingungen - ebenso wie auch ein Vollkaskoversicherer in seinen Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen - einen Ausschluss bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadensfalls vornehmen.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung. Der Automobilclub war nicht verpflichtet, sein Mitglied vor Abschluss des Vertrags darauf hinzuweisen, dass bei absoluter Fahruntüchtigkeit ein Haftungsausschluss besteht. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann eine Leistungspflicht nicht nur bei Vorsatz gänzlich entfallen, sobald Alkohol mit im Spiel ist.


Quelle: AG München, Urt. v. 15.02.2016 - 142 C 23868/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2017)

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