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Erbfolge ist irrelevant: Lebenversicherungen gehören nicht zum Nachlass, wenn Bezugsberechtigte benannt wurden

Häufig gehört zum Vermögen eines Erblassers auch eine Lebensversicherung. Dabei stellt sich dann die Frage, wem die Versicherungssumme aus einer solchen Versicherung nach dem Tod des Erblassers zusteht. Die Versicherung gehört nämlich nur zum Nachlass und steht damit den Erben zu, sofern der Erblasser keinen anderweitigen Bezugsberechtigten benannt hat, an den die Versicherungssumme nach seinem Tod ausbezahlt werden soll.

Ein Mann schloss eine Lebensversicherung ab, in der er festlegte, dass die Versicherungsleistung nach seinem Tod den "Eltern, bei Heirat Ehegatte" zustehen solle. Der Mann war zum Zeitpunkt seines Todes geschieden und wurde von seiner Tochter als Alleinerbin beerbt. Die Versicherung zahlte die Lebensversicherung jedoch an die Eltern des Erblassers aus, da sie diese aufgrund der Scheidung für leistungsberechtigt hielt. Dagegen wehrte sich die Tochter vor Gericht.

Das Gericht ging jedoch wie die Versicherung davon aus, dass die Formulierung so zu verstehen sei, dass die Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht erhalten sollte. Damit wurden mit der Scheidung wieder die Eltern zu Leistungsberechtigten, wie sie es bereits vor Schließung der Ehe waren. Die Tochter hatte somit keinen Anspruch auf die Versicherungssumme.

Hinweis: Da Lebensversicherungen nicht zum Nachlass gehören, wenn darin ein bestimmter Bezugsberechtigter genannt ist, wirken sich Änderungen der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nicht darauf aus. Ändern sich also die Lebensumstände - etwa weil ein Kind geboren oder eine Ehe geschieden wird -, sollten alle erbrechtlich relevanten Unterlagen, nicht nur ein etwaiges Testament, überprüft und ggf. angepasst werden. Zudem sollten Bezugsberechtigte klar benannt werden (und nicht etwa mithilfe von Bezeichnungen wie "die gesetzlichen Erben"), so dass keine weitere Auslegung erforderlich ist.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2016 - 20 W 20/16
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2017)

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