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Schuldfrage offen: Keine Haftung bei der Unaufklärbarkeit eines Unfalls zwischen zwei Fahrradfahrern

Kollidieren zwei Radfahrer, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, und lässt sich nicht aufklären, auf wessen Fehlverhalten der Unfall zurückgeht, ist die Schadensersatzforderung des verletzten Radfahrers unbegründet.

Zwei Radfahrer, die in entgegengesetzter Richtung fuhren, kollidierten. Hierbei verletzte sich einer der beiden Radfahrer. Zwischen den zwei Radfahrern entstand schließlich ein Streit darüber, wer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt steht dem geschädigten Radfahrer kein Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Geschädigte ein Verschulden des entgegenkommenden Radfahrers hätte beweisen können. Er selbst hatte angegeben, vor der Kollision äußerst rechts gefahren zu sein. Dies konnte er in dem gerichtlichen Verfahren allerdings nicht beweisen, da es an neutralen Zeugen fehlte. Auch die von dem anderen Radfahrer im Bußgeldverfahren gemachte Aussage, er sei wohl sehr weit links gefahren, aber sein Unfallgegner auch etwas zu schnell, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu verwerten. Ihm waren diese Aussagen zu unpräzise, da sich hierdurch noch nicht zwingend ergibt, dass der entgegenkommende Radfahrer in den Bereich der Gegenfahrspur geraten ist.

Hinweis: Für die Klärung der Schuldfrage nach Kollisionen zwischen Radfahrern oder Fußgängern ist immer entscheidend, dass der Geschädigte ein Verschulden des Unfallgegners beweist - also entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Anders sieht der Fall bei Kollisionen von Kraftfahrzeugen aus - hier kommt es nur darauf an, ob dem jeweils anderen Verkehrsteilnehmer lediglich die Verursachung des Unfalls nachgewiesen werden kann.


Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 06.12.2017 - 13 U 230/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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