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Erbrechtliche Haftungsbeschränkungen: Von Abgaben, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, befreit eine Nachlassinsolvenz nicht

Erben erhalten nicht nur die Vermögenswerte aus einem Nachlass, sie müssen auch für die Schulden des Erben einstehen. Wenn sie das Erbe trotz überschuldetem Nachlass nicht ausschlagen möchten, besteht die Möglichkeit, die Haftung der Erben auf den Nachlass selbst zu beschränken, indem sie eine sogenannte Nachlassinsolvenz beantragen. Sie müssen dann für Nachlassverbindlichkeiten nicht ihr eigenes Vermögen einsetzen. Dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die Erben in einem solchen Fall von sämtlichen Zahlungspflichten rund um das Erbe befreit sind, zeigt der folgende Fall des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH).

Eine Frau erbte von ihrem verstorbenen Ehemann zusammen mit anderen Erben ein Grundstück. Sie erhielt daraufhin einen Bescheid zur Begleichung von Abfallgebühren für dieses Grundstück für die Zeit nach dem Tod des Mannes. Darin war angegeben, dass die Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch für diese Gebühren hafte und man sich entschieden habe, gegen sie als Schuldnerin vorzugehen. Die Frau wehrte sich jedoch dagegen und gab an, dass ein Nachlassinsolvenzantrag gestellt worden sei und sie nicht mit ihrem Privatvermögen hafte, sondern die Haftung auf den Nachlass beschränkt sei.

Der VGH stellte klar, dass die Abgabenschuld nach dem Tod des Mannes bei dessen Witwe als Miterbin und Miteigentümerin selbst entstanden war und sie diese nicht etwa von ihrem Mann geerbt hatte. Daher kann sie sich nicht auf erbrechtliche Haftungsbeschränkungen berufen, sondern muss - wie für andere eigene Schulden auch - mit ihrem Vermögen einstehen.

Hinweis: Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers und Verbindlichkeiten, die infolge des Erbfalls entstehen, wie auszuzahlende Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse, Beerdigungskosten oder Kosten der Testamentsvollstreckung. Die Haftungsbeschränkungen gelten nur für "reine" Nachlassverbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten, die im Zuge einer Nachlassverwaltung entstanden und nicht gleichzeitig auch eigene Schulden sind.

Quellen: VGH München, Beschl. v. 12.07.2018 - 4 C 18.1134

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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