Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

In Trojanerfalle getappt: Wer seine Pflichten beim Onlinebanking vernachlässigt, zahlt teures Lehrgeld

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen sollten Kunden beim Onlinebanking immer doppelt vorsichtig sein und bei ungewöhnlich anmutenden Aufforderungen ihres Finanzinstituts immer die direkte Nachfrage wählen. Denn Betrüger sind und bleiben findig, und wer es an der notwendigen Vorsicht fehlen lässt, ist schnell sein Geld los. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zeigt auf, wie rasch das der Fall sein kann.

Ein Onlinebankkunde hatte sich auf seinem Mobiltelefon einen sogenannten Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn auf, eine Testüberweisung mit Hilfe einer Transaktionsnummer (TAN) vorzunehmen. Und der Kunde tat, was von ihm verlangt wurde, denn da in den Feldern "Name", "IBAN" und "Betrag" des Überweisungsformulars jeweils das Wort "Muster" eingetragen war, wähnte er sich fälschlicherweise in Sicherheit. Tatsächlich handelt es sich jedoch keineswegs um einen Test, sondern um eine echte Überweisung, die 8.000 EUR auf ein polnisches Konto transferierte. Diesen Betrag verlangte der Bankkunde nun von seiner Bank zurück - und man ahnt es: vergeblich.

In den Geschäftsbedingungen der Bank war ausdrücklich festgelegt, dass ein Kunde bei Übermittlung einer TAN die Überweisungsdaten noch einmal kontrollieren muss. Genau dabei hätte dem Mann auch auffallen müssen, dass eine Überweisung an eine polnische IBAN erfolgt. So blieb dem OLG nichts anderes übrig, als dem Bankkunden den verlorenen Betrag als teures Lehrgeld zuzuschreiben.

Hinweis: Beim Onlinebanking sind bei jeder TAN-Eingabe der Überweisungsbetrag und die Ziel-IBAN zu prüfen. Wer dies unterlässt, handelt grob fahrlässig. Das sollten alle Beteiligten sich nochmals vergegenwärtigen.
 
 


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 21.08.2018 - 8 U 163/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]