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Thermomix: Hersteller sind nicht verpflichtet, ohne Nachfrage über baldige Nachfolgermodelle zu informieren

Bei vielen Produkten ist der Kauf für Verbraucher eine Gratwanderung: Sie wissen nicht, ob das Produkt schon bald durch ein womöglich besseres Nachfolgemodell ersetzt wird. Dass Nachfragen stets ein probates Mittel sind, Ärger vorzubeugen, zeigt der sogenannte Thermomixfall, den das Landgericht Wuppertal (LG) die Ehre hatte zu bewerten.

Eine Frau hatte sich im Januar 2019 für mehr als 1.200 EUR ein Modell der Luxusküchenmaschine Thermomix TM5 gekauft. Doch nur sieben Wochen später kündigte der Hersteller das verbesserte Nachfolgemodell TM6 an. Deshalb meinte die Frau, getäuscht worden zu sein, und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags. Der Hersteller hätte sie ihrer Meinung nach über den anstehenden Modellwechsel informieren müssen. Doch ist eine unzureichende Beratungsleistung in solchen Fällen schon Arglist?

Das LG sagte nein. Der Hersteller war nicht verpflichtet, seine Kunden lange vorab über den geplanten Modellwechsel zu informieren. Denn Hersteller haben schließlich ein berechtigtes Interesse daran, die aktuelle Reihe noch abzusetzen. Selbst wenn das neue Gerät schon in den Startlöchern gestanden hätte, gab es keine Pflicht, die Vorgängermodelle deswegen als Auslaufmodell auszuweisen.

Hinweis: Ein Hersteller ist also nicht dazu verpflichtet, seine Kunden lange vorab über den geplanten Modellwechsel zu informieren. Da hilft nur eine konkrete Nachfrage beim Hersteller.


Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 09.01.2020 - 9 S 179/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2020)

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