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Wer bleibt, zahlt: Auch Miterben müssen eine Nutzungsentschädigung für selbstbewohnte Immobilie zahlen

Wenn man mit dem Erblasser in einer Immobilie gewohnt hat, stellen sich nach dessen Ableben einige Fragen - beispielsweise, ob man nach dem Tod des Erblassers eine Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zu zahlen oder welche Auswirkungen der Tod des Eigentümers auf das Mietverhältnis hat. Antworten hierzu gab kürzlich das Amtsgericht Mönchengladbach (AG).

Die Beteiligten gehörten zu einer Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter. Der Sohn, der mit der Mutter in dem Haus gewohnt hatte, wurde von den übrigen Miterben zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft aufgefordert.

Das AG verurteilte den Miterben tatsächlich zur Zahlung einer solchen Entschädigung. Zwar ist nach den erbrechtlichen Vorschriften jeder Miterbe zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands befugt, ohne dass die übrigen Miterben hiervon per se ausgenommen sind. Soweit allerdings die Miterben eine neue Regelung der Nutzung verlangen, kann damit ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung ausgelöst werden. Außerdem ist das Mietverhältnis mit dem Miterben durch den Eintritt des Erbfalls beendet worden. Der in dem Haus verbliebene Sohn kann nicht gleichzeitig auf der einen Seite als Teil der Erbengemeinschaft Vermieter sein, während er zugleich auch Mieter des Hauses ist. Diese sogenannte Konfusion führt zu einer Beendigung eines Mietverhältnisses.

Hinweis: Es ist notwendig, dass das Verlangen nach einer Nutzungsneuregelung hinreichend bestimmt ist. Die Miterben müssen dabei zum Ausdruck bringen, dass sie eine alleinige Nutzung nicht mehr hinnehmen.


Quelle: AG Mönchengladbach, Urt. v. 18.12.2019 - 35 C 97/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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