Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Unbekannter Teilerbe: Eine bevorstehende Erbauseinandersetzung ist kein Grund für erneute Nachlasspflegschaft

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft dient in erster Linie der Sicherung eines Nachlasses und nicht der Beseitigung von bevorstehenden Schwierigkeiten bei einer Erbauseinandersetzung. Dies musste im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) auch eine Erbengemeinschaft feststellen, bei der der Erbe an einem letzten 1/6-Anteil am Nachlass nicht festgestellt werden konnte.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2010 erteilte das Nachlassgericht zunächst einen Teilerbschein und ordnete eine (Teil-)Nachlasspflegschaft bezüglich eines letzten 1/6-Anteils am Nachlass an, da der Erbe nicht festgestellt werden konnte - Ermittlungen zum unbekannten Erben blieben erfolglos. Das Nachlassgericht hob die Nachlasspflegschaft im Jahr 2014 auf, da ein letztes verbliebenes Kontoguthaben hinterlegt wurde. Vier Jahre später erfuhren die Erben von der Existenz eines weiteren bislang unbekannten Kontos und beantragten erneut die Einrichtung einer (Teil-)Nachlasspflegschaft. Dies lehnte das Nachlassgericht mit der Begründung ab, dass hierfür kein Sicherungsbedürfnis bestehe, da auch dieses Guthaben hinterlegt werden könne, was auch tatsächlich erfolgt ist. Die Hinterlegungsstelle teilte den Erben mit, dass eine Auszahlung des Guthabens aber nur erfolgen könne, wenn eine Freigabeerklärung aller Erben vorläge. Da der Erbe des letzten Erbanteils aber nicht bekannt war, waren die Erben der Ansicht, dass dies faktisch einer Enteignung gleichkäme, da sie ohne Einrichtung einer Nachlasspflegschaft keinen Zugriff auf diesen Nachlass erhielten. Ohne die Nachlasspflegschaft sei es nicht möglich, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.

Dieses Argument ließ das OLG in der Beschwerde nicht gelten. Die Nachlasspflegschaft setzt einen Anspruch gegen den Nachlass selbst voraus. Die angestrebte Erbauseinandersetzung richtet sich aber gegen die übrigen Miterben und ist vom Schutzzweck einer Nachlasspflegschaft nicht umfasst. Das Gericht ordnet eine solche Pflegschaft nur an, wenn der Bestand des Nachlasses ohne gerichtliche Hilfe gefährdet ist und aufgrund einer Dringlichkeit ein konkreter Sicherungsanlass besteht.

Die Gefährdung eines Nachlasswerts liegt etwa dann vor, wenn der Wert des Nachlasses durch strafbare Handlungen oder eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung reduziert wird. Die Nachlasspflegschaft dient gerade nicht dazu, den Erben bei der Abwicklung des Nachlasses zu helfen. Zwar kann es notwendig sein, eine Nachlasspflegschaft auch zum Zweck der Erbenermittlung einzurichten. Hiervon war aber im konkreten Fall nicht auszugehen, da nach Beendigung der ersten Nachlasspflegschaft keine neuen Erkenntnisse über einen möglichen Erben vorlagen oder noch zu erwarten waren.

Hinweis: Ist und bleibt ein Erbe unbekannt, kommt zum Zweck der Erbauseinandersetzung einer Gemeinschaft unter Umständen die Einrichtung einer Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten (nach § 1913 BGB) in Betracht.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2019 - I-3 Wx 106/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]