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Erbquotenverzicht in Erbschein: Widerruf des Verzichts auf Aufnahme von Erbquoten ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich

Bei mehreren Erben nach Tod eines Erblassers wird auf Antrag ein sogenannter gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, in dem grundsätzlich die Erben in Person sowie ihre Erbanteile angegeben werden. Eine Angabe der Erbteile ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Erben bei der Antragstellung auf diese Angabe verzichten. Was passiert, wenn ein Erbe hierzu seine Meinung ändert, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Der Verzicht hat sich hier für die beteiligten Erben als Problem erwiesen, da nach Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht ein Streit zwischen den Erben über deren Erbquoten entstand. Eine der beteiligten drei Erben vertrat die Ansicht, dass sie nunmehr doch hälftig Erbin nach dem Verstorbenen geworden sei und die übrigen Erben jeweils nur mit einem Viertel an dem Erbe berechtigt seien. Aus diesem Grund beantragte sie unter anderem, den Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen.

Doch hier musste das OLG korrigierend eingreifen: Zwar könne ein Erbschein durchaus eingezogen werden, wenn er objektiv unrichtig sei - zum Beispiel wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind. Die fehlende Angabe von Erbquoten, auf die die Beteiligten ausdrücklich verzichtet haben, führe aber nicht zu einer Unrichtigkeit des Erbscheins selbst. Ein Widerruf des Verzichts auf Aufnahme der Erbquoten ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich.

Hinweis: Das richtige Timing ist in Rechtsfällen von entscheidender Bedeutung. Wer also eine Entscheidung im Erbrecht zu treffen hat, sollte sich hierzu rechtzeitig von entsprechenden Fachleuten beraten lassen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 10.04.2020 - 31 Wx 354/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)

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