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Lückenhaftes Nachlassverzeichnis: Der Umfang der Ermittlungen über den Nachlassbestand steht nicht allein im Ermessen des Notars

Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch, so dass diesen ermöglicht wird, sich Kenntnis zur Bemessung ihres Anspruchs zu verschaffen. Zu diesem Zweck kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden. Welche Ermittlungen ein Notar zur Erstellung eines solchen Verzeichnisses anstellen muss und in welchem Maße er sich auf die Angaben der Erben verlassen darf, war Dreh- und Angelpunkt des folgenden Falls vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG).

Das erstinstanzliche Landgericht (LG) kam bereits zu dem Ergebnis, dass das erstellte Nachlassverzeichnis nicht den Mindestanforderungen entsprach, da es offensichtlich unvollständig war. Es fehlten beispielsweise Angaben zum Güterstand des Erblassers und zu wertbildenden Faktoren von Vermögensgegenständen. Zu den unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers fehlten ferner Angaben zu einzelnen Daten, an denen diese Verfügungen vorgenommen wurden. Bei Wertpapierdepots fehlten Angaben zu der depotführenden Bank sowie solche zum Inhalt des Depots. Aus diesem Grund kam das LG zum Ergebnis, dass der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht erfüllt sei, weshalb auch nicht nur ein Anspruch auf Ergänzung einer bereits erteilten Auskunft bestand.

Dieser Bewertung schloss sich auch das OLG an. Das notarielle Nachlassverzeichnis solle eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten, als dies beispielsweise das private Verzeichnis der Erben erfülle. Aus diesem Grunde muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln sowie durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er dieses auch inhaltlich verantwortet. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.

Hinweis: Ist ein Nachlassverzeichnis auch nur geringfügig unvollständig, besteht ein Anspruch auf Vervollständigung des bereits erteilten notariellen Nachlassverzeichnisses.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 29.10.2020 - 6 U 34/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 12/2020)

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