Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Kein Fristablauf ohne Erben: Erbschaftsausschlagung darf als höchstpersönliches Recht nicht vom Nachlasspfleger erfolgen

Ein Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter des noch unbekannten Erben. Seine Aufgabe besteht darin, den Nachlass bis zur Ermittlung des Erben zu sichern und zu verwalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit einem besonderen Fall beschäftigen. Die Frage dabei war, ob der Nachlasspfleger auch dazu berechtigt ist, eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen.

Die Erblasserin war im Februar 2021 verstorben. Zu diesem Zeitpunkt stand die Erblasserin unter Betreuung. Der Ehemann war bereits im November 2020 verstorben. Die Betreuerin hatte die Erbschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann ausgeschlagen. Noch bevor das Nachlassgericht hierüber entschieden hat, verstarb die Erblasserin selbst, und das Nachlassgericht bestellte zum Zweck der Sicherung des Nachlasses und zur Feststellung von Erben einen Nachlasspfleger. Der Nachlasspfleger schlug daraufhin für die noch unbekannten Erben der Erblasserin die Erbschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann aus und beantragte die Genehmigung der Ausschlagung durch das Nachlassgericht. Nachdem das Nachlassgericht diese Genehmigung zunächst erteilt hatte, hob das Oberlandesgericht diese auf und ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

Der BGH entschied eine bereits seit längerer Zeit umstrittene Rechtsfrage: Das Recht zur Ausschlagung ist ein höchstpersönliches Recht, das allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern zusteht. Das Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses rechtfertigt keine andere Beurteilung, da insbesondere den noch unbekannten Erben kein Fristablauf bezüglich der Ausschlagung der Erbschaft nach dem Vorverstorbenen droht.

Hinweis: Der Nachlasspfleger hat die Möglichkeit, den Nachlass vor dem Zugriff durch Gläubiger zu schützen, indem die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben wird oder die Berufung auf den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung erfolgt.


Quelle: BGH, Beschl. v. 16.03.2022 - IV ZB 27/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2022)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]