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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Presserecht und Informationsinteresse: Zulässige Berichterstattung über schwere Erkrankung von Prominenten

Immer wieder wehren sich Prominente gegen Veröffentlichungen über ihr Privatleben. Dass dies nicht immer so einfach ist, zeigt ein neuer Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).  

Eine prominente Entertainerin, Comedy-Darstellerin und Kabarettistin ging gegen einen Zeitungsverlag vor. In einer seiner Ausgaben wurde in einem Bericht über die Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin auch darüber geschrieben, dass die Klägerin ebenso erkrankt sei. Insbesondere klagte diese gegen die Titelseite einer Ausgabe, auf der ein Portraitfoto von ihr und der Sportmoderatorin als Fotomontage zu sehen war. Dort stand unter anderem: "Koma nach Routine-OP. Erleidet sie das gleiche Schicksal wie G.K.? ... Unwillkürlich denkt man an einen Parallelfall - an G.K. ... Die prominente Kölner Schauspielerin wurde vor genau einem Jahr von heute auf morgen aus der Tournee herausgerissen. Werden wir auf sie warten müssen wie auf G.K.?"

Der BGH hat eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der prominenten Entertainerin festgestellt. Allerdings muss sie diese im Rahmen der Abwägung dulden. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegen. Entscheidend war auch, dass keine konkrete Aussage zu Art und Ursache der Erkrankung gemacht wurde und dass die Berichterstattung nicht herabsetzend oder gar ehrverletzend war.

Hinweis: Prominente müssen als Personen des öffentlichen Lebens wesentlich größere Einschränkungen ihres Persönlichkeitsrechts hinnehmen als übrige Bürger.


Quelle: BGH, Urt. v. 18.09.2012 - VI ZR 291/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2012)

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