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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Rechte von Gewerbemietern : Kosten für Versicherungen und Centermanager durch Formularvertrag nicht umlegbar

Nach dem Gesetz sind Gewerbetreibende bei Abschluss eines Mietvertrags nicht so geschützt wie private Mieter. Dennoch ist auch der Gewerbemietvertrag kein rechtsfreier Raum. 

In einem Vertrag hatte sich der Mieter einer Gewerbefläche in einem Einkaufszentrum verpflichtet, Kosten für einen Centermanager anteilsmäßig zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof sagte deutlich, dass eine formularmäßig vereinbarte Klausel mit nicht näher aufgeschlüsselten Kosten eines solchen Centermanagers intransparent und deshalb unwirksam ist. Zur Beschreibung dieses Tätigkeitsbereichs stehen weder DIN-Normen noch allgemein anerkannte Richtlinien einer Berufsorganisation zur Verfügung. Genauso ist es mit einer Klausel für die Übertragung der Kosten für "Versicherungen". Es ist für den Mieter unklar, welche Kosten auf ihn zukommen. Eine Klausel zur Übertragung der Kosten für die Verwaltung ist dagegen hinreichend bestimmt. Denn der Begriff der Verwaltung ist in der Betriebskostenverordnung und der Berechnungsverordnung definiert. Deshalb können die Verwaltungskosten bei Gewerberaummietverträgen umgelegt werden.

Hinweis: Mieter von Gewerberäumen sind nicht schutzlos. An dieser Stelle muss allerdings nochmals betont werden, dass die Kosten für die Verwaltung bei Mietverträgen über Wohnraum grundsätzlich nicht umgelegt werden dürfen. 


Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2012 - XII ZR 112/10 
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2013)

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