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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Kaffee zur Miete: Unklare Laufzeitangabe rettet Kioskbesitzer vor 66-monatiger Bindung

Beim Thema Miete denken viele zuerst an die gemietete Wohnung oder das gemietete Büro. Aber auch Gegenstände können gemietet werden.

Ein Kioskbetreiber bekam Besuch von einem Vertreter und wies diesen darauf hin, dass er einen Mietvertrag über eine Kaffeemaschine nur für maximal ein Jahr schließen könne, da er den Kiosk zunächst für nur ein Jahr gepachtet habe und diesen im Winter saisonbedingt schließen werde. Der Vertreter versicherte, dass dies kein Problem sei. Die Verträge wurden unterzeichnet. Danach las der Kioskbesitzer, was er eigentlich unterzeichnet hatte, und stellte eine Laufzeit von 66 Monaten fest. Er erklärte daraufhin die Anfechtung. Das Landgericht Ansbach gab ihm Recht. Die Laufzeit von 66 Monaten war nur als Wort, nicht aber als Zahl aufgeführt, während andere Daten - wie beispielsweise die Mindestabnahmemenge und die Miete - in Zahlen dort standen. Das hatte zu einem offensichtlichen Irrtum des Kioskbetreibers geführt.

Hinweis: Der Kioskbetreiber hat hier sehr viel Glück gehabt. Denn gerade unter Gewerbetreibenden gelten viele Schutzvorschriften nicht, auf die sich Verbraucher wiederum berufen können.


Quelle: LG Ansbach, Urt. v. 06.07.2015 - 1 S 852/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2015)

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