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Dieselskandal: Autohändler muss zur Nachlieferung das Nachfolgemodell zur Verfügung stellen

Viel ist über den Abgas- oder auch Dieselskandal geschrieben und geurteilt worden. Dass dennoch längst nicht alle Fragen geklärt sind, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG). Dieses war mit der Beurteilung beauftragt worden, was passiert, wenn ein Autohaus sich weigert, ein Modell der Nachfolgegeneration zu liefern, und stattdessen auf das Softwareupdate verweist.

Die Käuferin und spätere Klägerin hatte von dem beklagten Autohaus einen neuen VW Touran der ersten Generation gekauft. Seit 2015 wird nur noch die Folgegeneration des Fahrzeugs hergestellt. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug war mit der von VW als "Umschaltlogik" bezeichneten Software ausgestattet, die dazu führt, dass das Fahrzeug lediglich im Testmodus die gesetzlichen Abgasvorgaben erfüllt - nicht aber im Betriebsmodus. Die Klägerin hatte das Fahrzeug daher als mangelhaft beanstandet und die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangt.

Das OLG hat das Autohaus auch durchaus zur Lieferung eines konkret spezifizierten Neufahrzeugs der Nachfolgegeneration verpflichtet. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Anspruch auf Nachlieferung in der Tat möglich ist, obwohl es kein Neufahrzeug der ersten Generation mehr gibt. Der Nachlieferungsanspruch kann durch Lieferung eines Nachfolgemodells erfüllt werden. Allerdings muss die Klägerin das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für dessen Nutzungen zahlen.

Hinweis: Im vorliegenden Fall ging es um Nachlieferung - nicht um Nachbesserung! Dass die Nachlieferung gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Softwareupdates unverhältnismäßig sei, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Unverhältnismäßigkeit komme nur in Betracht, wenn das Softwareupdate grundsätzlich zur Mangelbeseitigung geeignet sei. Nach der Installation des Updates besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mehr die Gefahr der Versagung der Betriebserlaubnis. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Softwareupdate Folgeprobleme verbunden sind. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 02.04.2020 - 18 U 60/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2020)

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