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Bei Weigerung: "Pappe weg!": MPU-Forderung nach nicht geahndeter Trunkenheitsfahrt laut Bundesverwaltungsgericht rechtens

Wenn nach einer Trunkenheitsfahrt keine Ahndung der begangenen Ordnungswidrigkeit erfolgt ist, ist man noch lange nicht aus dem Schneider. Denn das folgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zeigt, was passieren kann, wenn die Zuwiderhandlung mit hinreichender Gewissheit feststeht und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar ist.

Dem Kläger war 2008 und 2009 vom Strafgericht wegen Trunkenheitsfahrten mit Blutalkoholkonzentrationen (BAK) von 1,4 ‰ und 1,48 ‰ jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden. Aufgrund einer positiven Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) wurde ihm im Juni 2016 die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Am 01.09.2017 wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeugs unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die bei ihm entnommene Blutprobe wies eine BAK von 1,04 ‰ auf. Der Kläger behauptete später, dass dies auf einem "Nachtrunk" beruht habe. Das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Vorgang an die Bußgeldstelle abgegeben. Ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde und wie es gegebenenfalls endete, konnte nicht festgestellt werden. Der Vorgang wurde bei der Bußgeldstelle aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht. Mit Schreiben vom 09.05.2019 forderte der beklagte Landkreis die Vorlage einer erneuten MPU. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm der Beklagte die Fahrerlaubnis.

Das BVerwG hat wie die Vorinstanz die dagegen gerichtete Klage zurückgewiesen, da eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gegeben war - auch wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist, aber mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar ist. Diese Voraussetzungen waren hier allesamt erfüllt. Dass das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe den Alkohol erst nach Beendigung der Fahrt zu sich genommen, nicht als glaubhaft angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Tilgungsfristen für geahndete Zuwiderhandlungen bestanden auch gegen die Verwertung der Trunkenheitsfahrt vom 01.09.2017 keine Bedenken.

Hinweis: § 13 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung lautet: "Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a) (...) sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. (...)" Das BVerwG hat nunmehr klargestellt, was unter einer solchen Zuwiderhandlung zu verstehen ist.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 - 3 C 9.21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2022)

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