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Veräußerte Nacherbenanwartschaft: Der Verzicht aus freien Stücken kann zum Erbschein ohne Nacherbenvermerk führen

Grundsätzlich sind Nacherbenanwartschaften übertragbar und vererblich. Welche Folgen es für die Erteilung eines Erbscheins haben kann, wenn der Nacherbe nach Errichtung eines Erbvertrags seine Rechte veräußert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) klären.

Der Erblasser hatte mittels Erbvertrags seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seinen Sohn, der aus einer anderen Beziehung stammte, als Nacherben eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers veräußerte der als Nacherbe eingesetzte Sohn mit notarieller Urkunde seine Rechte aus dem Erbvertrag an die Ehefrau des Erblassers. Diese beantragte daher beim Nachlassgericht einen Erbschein ohne den Vermerk einer Nacherbschaft. Diesen Antrag lehnte das Nachlassgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim OLG war hingegen erfolgreich.

Nach Ansicht der urteilenden Richter stand der Ehefrau das Recht zu, einen Erbschein ohne den Nacherbenvermerk zu erhalten, nachdem der Nacherbe seine Rechte an diese übertragen hatte. Da die Anrechte des Nacherben - die sogenannten Nacherbenanwartschaften - grundsätzlich vererblich und übertragbar sind, scheidet der Nacherbe im Fall einer Übertragung aus der Erbfolge aus.

Hinweis: Wenn ein vom Erblasser als Nacherbe bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung wegfällt, ist kraft Gesetzes zwar im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Dies gilt aber nicht, wenn ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling aus freien Stücken als Erbe wegfällt und dafür etwas erhält - etwa dann, wenn er sein Nacherbenanwartschaftsrecht veräußert.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.05.2020 - 3 W 74/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2020)

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