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Streitwert bei Wertermittlungsanspruch: OLG stellt auf realistische wirtschaftliche Erwartungen des Klägers zu Verfahrensbeginn ab

Die Kosten einer möglichen Rechtsverfolgung spielen eine beachtliche Rolle. Dazu gehören insbesondere Anwaltskosten, die häufig anhand des Streitwerts bemessen werden. Genau um einen solchen Streitwert ging es auch im folgenden Rechtsstreit, den das Oberlandesgericht München (OLG) zu bewerten hatte.

Die pflichtteilsberechtigte Klägerin forderte den beklagten Erben auf, den Wert des von der Erblasserin hinterlassenen Schmucks durch Vorlage eines Gutachtens festzustellen. Sie bezifferte den Wert des Schmucks in ihrer Klageschrift auf 5.000.000 EUR und ermittelte darauf basierend einen Streitwert von 312.500 EUR, den das zuerst betraute Landgericht (LG) zunächst auch zugrunde legte. Der Beklagte legte dagegen eine Beschwerde ein - er vertrat die Ansicht, der Wert sei lediglich auf 37.500 EUR oder hilfsweise auf 93.750 EUR festzusetzen. Das LG wies diese Beschwerde zurück und legte die Akten zur Entscheidung dem OLG vor.

Das OLG stimmte dem Ansatz des LG grundsätzlich zu, den Streitwert auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen Werte festzusetzen. Da der Anspruch auf Wertermittlung ein Hilfsanspruch für die Bemessung des späteren Zahlungsanspruchs ist, wurde ein deutlicher Abschlag vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs wurde eine Quote von 10 % des Leistungsanspruchs zugrunde gelegt, was ausgehend von einem Pflichtteilsanspruch von 695.500 EUR zu einem Streitwert von 62.500 EUR führte.

Hinweis: Kommt es im Rahmen einer sogenannten Stufenklage nach Erteilung der Auskunft auf der ersten Stufe nicht mehr zu einer Bezifferung eines Leistungsanspruchs auf der nächsten Stufe (sogenannte steckengebliebene Stufenklage), stellen Gerichte hinsichtlich des Streitwerts auf die realistischen wirtschaftlichen Erwartungen eines Klägers zu Beginn des Verfahrens ab. Diese Betrachtung hat das OLG auch in dem entschiedenen Fall herangezogen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.02.2024 - 33 Wx 71/24 e
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2024)

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