Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Trotz Schließfachverwahrung: Testament ist durch mittiges Durchreißen wirksam widerrufen worden Ein Testament kann dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet. Ob sich hieran etwas ändert, wenn der Erblasser ein Testament zwar zerreißt, dieses zerrissene Testament jedoch weiterhin in seinem Schließfach verwahrt, beschäftigte im Folgenden sowohl die (möglichen) Erben als auch schließlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Der Erblasser war zweimal verheiratet und kinderlos geblieben. Nach seinem Tod beantragte dessen Ehefrau unter Berufung auf die gesetzliche Erbfolge einen gemeinschaftlichen Erbschein. Später wurde im Bankschließfach des Erblassers ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2011 gefunden, laut dem ein langjähriger Freund des Erblassers Alleinerbe werden solle. Obwohl dieses Testament in zwei Hälften zerrissen worden war, beantragte der Freund des Erblassers die Einziehung des ausgestellten Erbscheins. Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG wiesen diesen Antrag jedoch zurück. Das mittige Zerreißen des Testaments sei eindeutig eine Vernichtung des Dokuments. Die unregelmäßigen Trennränder waren ein deutliches Anzeichen für ein manuelles Zerreißen und nicht für eine versehentliche Beschädigung. Hierdurch werde gesetzlich vermutet, dass der Erblasser beim Zerreißen die Absicht hatte, das Testament zu widerrufen. Diese gesetzliche Vermutung konnte in diesem Fall auch nicht widerlegt werden. Allein aus der Aufbewahrung des Dokuments in dem Bankschließfach könne nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Erblasser habe das Testament nicht vernichten wollen. Hinweis: Die physische Zerstörung eines Testaments ist der offensichtliche Weg, ein Testament zu widerrufen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, das Testament dadurch zu widerrufen, dass an der Testamentsurkunde Veränderungen vorgenommen werden, aus denen sich ergibt, dass das Testament aufgehoben werden soll. Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.04.2025 - 21 W 26/25
(aus: Ausgabe 07/2025)
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