Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Zeichnung statt Unterschrift: Fehlt die Dokumentation des letzten ernstlichen Willens, ist privatschriftliches Testament unwirksam Privatschriftliche Testamente sind eigenhändig zu unterschreiben. Dass diese Unterschrift unter Umständen nicht lesbar ist, spielt zwar keine wesentliche Rolle. Dass man es dabei mit der künstlerischen Freiheit jedoch besser nicht übertreiben sollte, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts München (OLG). Denn dieses besteht zu Recht darauf, dass es sich auf die Ernsthaftigkeit des letzten Willens verlassen können muss. Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet und erstellte mit eben jener zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, das von der Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Der Erblasser selbst brachte am Ende des Textes lediglich eine Zeichnung an, die aus wolkenähnlichen Linien bestand, ohne angedeutete Buchstaben oder einen erkennbaren Schriftzug. Als die Witwe auf Grundlage dieses Dokuments die Erteilung eines Erbscheins beantragte, wies das Nachlassgericht diesen Antrag zurück. Das OLG stimmte dieser Entscheidung zu und stellte dabei klar, dass eine Unterschrift der Identifikation des Erblassers und auch der Bekräftigung seines letzten Willens diene. Eine Unterschrift erfordert einen Schriftzug, der Buchstaben einer üblichen Schrift enthält, der individuelle Merkmale des Verfassers aufweist und aus denen sich insgesamt Rückschlüsse auf die Identität des Unterzeichners ergeben. Nicht erforderlich sei es hingegen, dass die Unterschrift lesbar ist. Hier kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die vom Erblasser angebrachten wolkenähnlichen Linien keine Andeutungen von Buchstaben aufwiesen und damit keinen Schriftzug darstellen. Selbst der Umstand, dass keine Zweifel an der Urheberschaft des Erblassers bestehen, änderten an der Auffassung des Gerichts nichts. Da die Unterschrift nicht nur die Urheberschaft bestätigen, sondern auch den ernstlichen Willen des Erblassers dokumentieren soll, fehle es in einem solchen Fall an der ausreichenden Dokumentation des letzten ernstlichen Willens. Hinweis: Die fehlende Unterschrift führt zur Nichtigkeit des gesamten privatschriftlichen Testaments. Eine nachträgliche Heilung dieses Formmangels ist nicht möglich. Quelle: OLG München, Beschl. v. 06.05.2025 - 33 Wx 289/24 e
(aus: Ausgabe 07/2025)
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