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Abflammen bei Windstärke 5: Grobe Fahrlässigkeit bei der Unkrautbeseitigung kann im Schadensfall empfindliche Folgen haben

Zur Gartenarbeit gehört zum Unmut der meisten Gärtner auch das leidige Entfernen von Unkraut. Das Problem, dass diese ungewollten Pflanzen auch abseits von Wiesen und Beeten hartnäckig wuchern, wollte ein findiger Hauseigentümer auf ganz legere Weise lösen - und landete damit vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG).

Der Mann wollte eine gepflasterte Fläche vor seinem Grundstück von Unkraut befreien und wies seinen Auszubildenen an, mit einem Gasbrenner das Unkraut zu vernichten. Er selbst folgte dem Azubi und bearbeitete das Pflaster anschließend mit einem Hochdruckreiniger. Da das Ganze allerdings an einem recht windigen Tag mit Windstärke 5 geschah, geriet nicht nur eine Hecke durch den Funkenflug in Brand - das Feuer griff sogar auf das Wohngebäude über, so dass ein Schaden von 150.000 EUR entstand. Dieses Geld wollte der Hauseigentümer nun von seiner Gebäudeversicherung erhalten. Diese kürzte jedoch die Versicherungsleistungen um 30 %, da ihrer Ansicht nach eine grob fahrlässige Herbeiführung des Feuers vorläge. Dagegen klagte der Hausbesitzer und verlangte die volle Schadenssumme.

Das OLG teilte allerdings die Auffassung des Versicherers und wies den Kläger darauf hin, dass er mit der Höhe der Kürzung noch zufrieden sein kann. Denn nach Ansicht des Gerichts wäre sogar ein Abzug von 40 % möglich gewesen, da der Mann seine erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hatte.

Hinweis: Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner ist bei windigem Wetter grob fahrlässig. Im Schadensfall kann eine Versicherung die Leistungen daher empfindlich kürzen.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 09.11.2018 - 8 U 203/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2019)

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