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Passivlegitimation: Straßenbaufirma haftet nicht für Beschädigung durch ein unzureichend aufgestelltes Verkehrsschild

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sicherlich schon mal über den Schilderwald im Straßenverkehr den Kopf geschüttelt. Wohl seltener wird es geschehen, dass man sich eines Verkehrszeichens direkt erwehren muss, das einem unerwartet entgegenschlägt. So aber passierte es einer Frau, die mit diesem Umstand bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zog, um die Haftungsfrage geklärt zu wissen.

Die Frau behauptete, ihr sei im Baustellenbereich ein Verkehrsschild entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Dieses Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung habe sich gelöst, weil es nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. Daher nahm die Frau die Firma in Anspruch, die auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig ist und für die Anbringung der dortigen Schilder zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an der Bundesautobahn gemäß der Anordnung des Landesbetriebs Mobilität als Straßenbaubehörde zur Verkehrssicherung verantwortlich zeichnete.

Doch laut BGH steht der Geschädigten gegen die Inanspruchgenommene kein Schadensanspruch zu. Es ist dabei nicht wichtig, ob das Herunterfallen des Verkehrsschilds und die Beschädigung des Fahrzeugs der Geschädigten auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen sind. Denn die Klage scheitert hier bereits daran, dass die in Anspruch genommene Straßenbaufirma nicht "passivlegitimiert" ist. Sie sei als Beamtin im staatshaftungsrechtlichen Sinne anzusehen - mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit für eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allein die Körperschaft treffe, in deren Dienst sie tätig geworden ist. Das Unternehmen, das in Baustellenbereichen nach Anordnung der Straßenbaubehörde Verkehrsschilder aufstellt, ohne einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessenspielraum zu haben, handelt somit als Verwaltungshelfer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts.

Hinweis: Werden Schadensersatzansprüche wegen einer Verkehrssicherungsverletzung geltend gemacht und kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Anspruchsgegner in Betracht kommen, ist die sogenannte Passivlegitimation besonders zu prüfen. Insoweit kann die Haftung der Körperschaft gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG die unmittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB verdrängen.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.06.2019 - III ZR 124/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2019)

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