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Gebrauchter Diesel: Sind Dieselskandal und Softwareupdate beim Kauf bekannt, entfallen diesbezügliche Ansprüche

Immer mehr Gerichtsurteile stützen die Ansprüche getäuschter Käufer von Fahrzeugen, die vom sogenannten Dieselskandal betroffen sind. Doch im folgenden Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) biss die Klägerin mit ihren Schadensersatzansprüchen ganz zu Recht auf Granit.

Die Käuferin erwarb im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut war. Bei Abschluss des Kaufvertrags hatte die Frau auch durchaus Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal. Auch war ihr bekannt, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf im Oktober 2016 ein Softwareupdate erhalten hatte, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamts unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Dennoch verlangte die Frau von VW als Herstellerin des Motors Schadensersatz - und zwar in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Den Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs war sie dabei bereit zu akzeptieren.

Doch laut OLG steht der Käuferin keinerlei Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Frau kann ihren Anspruch nämlich nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung stützen. Ob der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln darstellt, kann dabei völlig offenbleiben. Denn ein derartiges Handeln war schließlich nicht ursächlich für einen Schaden bei der Käuferin. Vielmehr hatte sie das Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals und des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Softwareupdates erworben. Damit beruhte ihre Kaufentscheidung auf ihrem freien Willen, ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug zu erwerben.

Hinweis: Ein Anspruch der Käuferin war von Anfang an unberechtigt, da sie das Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals gekauft hat. Dieses Wissen um einen Mangel bei Abschluss des Vertrags muss sich jeder Käufer berechtigterweise entgegenhalten lassen.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 13.11.2019 - 9 U 120/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2020)

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