Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Strenger Beweismaßstab: Ärztliches Attest genügt nach Unfall von Arbeitnehmern nicht für Regressansprüche des Arbeitgebers

Im folgenden Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) darüber aufklären, dass sowohl Arbeitnehmer als auch deren Arbeitgeber, die nach einem Verkehrsunfall dessen Entgelt fortzahlen und ersetzt wissen wollen, für einen erfolgreichen Regress gegen den Unfallgegner die beweispflichtigen Umstände darlegen und beweisen müssen.

Bei einem Verkehrsunfall verletzte sich ein Arbeitnehmer, der daraufhin für eine Woche aufgrund einer bei dem Unfall erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) krankgeschrieben wurde. Für diese Zeit zahlte sein Arbeitgeber den Lohn fort. Von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer verlangte er sodann auch die Erstattung des Lohns, was schließlich verweigert wurde. Der von ihm daraufhin erhobenen Klage wurde zunächst vom Amtsgericht stattgegeben. Nach Berufung hat das Landgericht (LG) die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

Der BGH sah in dem Fall keine andere Möglichkeit, als den Rechtsstreit an das LG zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. Im Wesentlichen weist er hier darauf hin, dass auch der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, dass sich sein Arbeitnehmer verletzt hatte - sofern er Regress beim Unfallverursacher nehmen will. Dass der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall eine HWS-Verletzung erlitten habe, wurde von der Versicherung nämlich ebenso bestritten wie der Vortrag, dass der Arbeitnehmer nach dem Unfall unter Nacken- und Kopfschmerzen litt. Insofern trifft sowohl den Arbeitgeber als auch den geschädigten Arbeitnehmer ein strenger Beweismaßstab, wonach ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit bestehen muss. Ein bloßer Verletzungsverdacht genüge hierbei nicht. Das LG hat daher gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären, ob und in welchem Umfang sich der geschädigte Arbeitnehmer verletzt hat.

Hinweis: Für den Arbeitgeber gelten dieselben Grundsätze in einem Rechtsstreit wie für einen Arbeitnehmer, der Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld von dem Unfallverursacher verlangt. Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass er die behauptete Verletzung bei dem Unfall auch tatsächlich erlitten hat. Dabei reicht es nicht aus, dass er dies durch ein Attest seines behandelnden Arztes nachweist. Der BGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass der Arzt als Therapeut und nicht als Gutachter tätig war.


Quelle: BGH, Urt. v. 23.06.2020 - VI ZR 435/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2020)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]