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Pandemiebedingte Terminverzögerung: Bei aussichtsreicher Räumungs- und Zahlungsklage kann eine Sicherheitszahlung angeordnet werden

Vielen Planungen hat die Coronapandemie einen gewaltigen Strich durch die Rechnung gemacht. Im folgenden Fall darf gemutmaßt werden, dass sich der Beklagte durch die krisenbedingte Verschiebung seines Gerichtstermins zunächst Erleichterung erhofft hatte. Doch das Amtsgericht Seligenstadt (AG) musste ihn im Fall der gegen ihn gerichteten Räumungsklage eines Besseren belehren.

Ein Mieter hatte seit März 2019 sämtliche Zahlungen wegen angeblicher Mängel eingestellt. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, klagte auf Räumung sowie auf Zahlung der nicht geleisteten Mieten und der in Zukunft fällig werdenden Nutzungsentschädigungen. Der Gerichtstermin vom April 2020 wurde wegen der Coronapandemie auf September verlegt. Daraufhin beantragte der Vermieter, für die in der Zeit von Januar 2020 bis April 2020 fällig gewordenen Nutzungsentschädigungen nach § 283a ZPO die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.

Das AG gab diesem Antrag weitestgehend statt. Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage verbunden, kann das Gericht auf Antrag des Vermieters anordnen, dass der Mieter eine Sicherheit für die Geldforderungen zu leisten hat, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind. Das ist dann möglich, wenn die Klage auf diese Forderungen eine hohe Aussicht auf Erfolg hat und die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile gerechtfertigt ist. Beides sah das Gericht hier als gegeben an.

Hinweis: Bei Fragen im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung ist der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die richtige Adresse.


Quelle: AG Seligenstadt, Urt. v. 19.05.2020 - 1 C 735/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2020)

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