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Aufsichtspflichtverletzung: Kinder unter acht Jahren dürfen auf der Fahrbahn markierte Radwege nicht benutzen

Radler auf Gehwegen sind besonders in Ballungsgebieten ebenso ein Ärgernis wie Pkws, die den Radlern den Radweg zuparken. Wann Radfahrer aber den Gehweg sogar benutzen müssen, zeigt dieses Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (AG). Es stellt nicht nur auf das Alter des Verkehrsteilnehmers ab, sondern ebenso auf die bauliche Beschaffenheit des Radwegs.

Ein Familienvater fuhr mit seiner sechsjährigen Tochter und den beiden elf- bzw. 15-jährigen Söhnen innerorts auf dem auf der Straße markierten Radweg, der baulich nicht von der Fahrbahn abgetrennt war. Da wie so oft ein Pkw den Radweg versperrte, verließ das sechsjährige Kind dem Vater folgend den Radweg nach links. Dabei streifte es mit dem Fahrradlenker einen parallel fahrenden Opel, an dem ein Schaden in Höhe von etwa 790 EUR entstand, weshalb die Eigentümerin gegen die Haftpflichtversicherung des Kindesvaters Klage erhob.

Das AG entschied zugunsten der Klägerin. Ihr steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Kindesvater habe seine Aufsichtspflicht über seine sechsjährige Tochter verletzt, denn seine Tochter benutzte ihm folgend den auf der Fahrbahn markierten Radweg. Kinder, die noch nicht das achte Lebensjahr vollendet haben, müssen auf dem Gehweg fahren. Einen Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser von der Fahrbahn baulich getrennt ist. Dadurch sollen Gefährdungen durch unsichere Fahrweisen von jüngeren Kindern - wie hier - vermieden werden.

Hinweis: Dem Kindesvater war die Einhaltung der Aufsichtspflicht auch nicht unzumutbar, weil er nach § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO selbst berechtigt war, in Beaufsichtigung seiner Tochter ebenfalls den Gehweg zu benutzen. Seine Söhne haben den Radweg angesichts ihres Alters auch ohne Aufsicht nutzen können.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.2021 - 37 C 557/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2022)

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