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Kündigung der Betriebswohnung: Zwischen Ende des Arbeitsverhältnisses und des Mietverhältnisses darf nicht zu viel Zeit vergehen

Manchen heißbegehrten Arbeitnehmern wird von ihren Arbeitgebern eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Was hierbei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beachtet werden sollte, zeigt das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG).

Im Jahr 2006 mietete ein Mann eine Dienstwohnung, da er als Assistenzarzt an einem Klinikum arbeitete. Das Arbeitsverhältnis endete Mitte 2007. Erst im Jahr 2018 kündigte jedoch die Vermieterin die Wohnung wegen eines Betriebsbedarfs. Dazu meinte der Arzt, die Kündigung würde gegen Treu und Glauben verstoßen, da das Arbeitsverhältnis schon seit dem Jahr 2007 beendet sei. Schließlich erhob die Vermieterin eine Räumungsklage - jedoch erfolglos.

Denn nach Ansicht des AG war das Recht zur Kündigung bereits verwirkt, weil es für längere Zeit nicht geltend gemacht worden war. Der Mieter hatte sich darauf eingerichtet, dass eine Kündigung nicht erfolgen wird und das Mietverhältnis beibehalten bleibt. Er durfte berechtigt davon ausgehen, dass jedenfalls als Kündigungsgrund die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses elf Jahre später nicht herhalten muss.

Hinweis: Eine Betriebswohnung muss also wegen eines Ausscheidens aus dem Dienst zeitnah gekündigt werden. Jedenfalls ist eine Kündigung elf Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu spät, und der Mieter kann das Mietverhältnis fortsetzen.


Quelle: AG München, Urt. v. 08.02.2019 - 472 C 22568/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2019)

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