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Gewerbeverbot im Wohneigentum: Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution nur nach Genehmigung durch WEG

Eine Wohnungseigentumsanlage ist - das lässt der Name schon trefflich vermuten - zum Wohnen da und nicht zum Arbeiten. Eine solch sachliche Trennung sah eine Eigentümerin jedoch nicht so klar und ging in ihren vier Wänden dem sogenannten ältesten Gewerbe der Menschheit nach. Und ob aus moralischen oder rein rechtlichen Gründen: Die Dame landete mit ihrer Tätigkeit vor dem Landgericht Koblenz (LG).

Dass die Frau, Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) der betreffenden Wohnanlage, in einer der Wohnungen der Prostitution nachging, passte den anderen Eigentümern rein gar nicht. Diese wollten sich die Gewerbetätigkeit also nicht bieten lassen und zogen vor das Gericht. Und das Recht war dabei ganz auf ihrer Seite.

Denn die Richter des LG untersagten der Frau die Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution. Die Ausübung von Prostitution in einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnanlage stellt nämlich einen nicht hinzunehmenden Nachteil für die anderen Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage dar. Auch die Tatsache, dass es sich um eine "diskrete" Form der Prostitutionsausübung handelte, die durchaus in Bahnhofsnähe zulässig sei, änderte nichts an dieser Feststellung, dass Prostitution in der Wohnungseigentumsanlage verboten ist.

Hinweis: Miteigentümer einer WEG-Anlage müssen im Regelfall keinerlei gewerbliche Tätigkeit erlauben, es sei denn, diese wurde von ihnen ausdrücklich genehmigt.


Quelle: LG Koblenz, Beschl. v. 17.06.2020 - 2 S 53/19 WEG
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2020)

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