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BAG senkt Hürden: Bereits ein einzelner Gehaltsvergleich kann Ungleichbehandlung vermuten lassen

Die Tatsache, dass hierzulande nur ungern über den Verdienst geredet wird und Arbeitgeber gern versuchen, den entsprechenden Austausch unter Kollegen zu verhindern, macht es schwer, sich gegen eine vermutete Ungleichbehandlung zu wehren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Hürden herabgesetzt, die es für eine darauf ausgerichtete Klage zu überwinden gilt. Es stellte mit der kürzlich ergangenen Entscheidung klar, welche Anforderungen es an einen sogenannten Paarvergleich stellt.

In einem Unternehmen forderte eine Beschäftigte rückwirkend mehr Geld, weil sie meinte, für gleiche oder zumindest gleichwertige Aufgaben schlechter bezahlt worden zu sein als ihre männlichen Kollegen. Dabei stützte sie sich auf interne Zahlen aus einem gesonderten Informationsbereich, der Einblicke in Gehaltsstrukturen bot. Diese Daten zeigten auf, dass die ausgewählten Männer über dem mittleren Einkommen ihrer Ebene lagen. Das Unternehmen widersprach und erklärte, die Vergleichspersonen hätten andere Tätigkeiten ausgeübt, so dass ein direkter Vergleich unzulässig sei. Außerdem behauptete der Arbeitgeber, die Beschäftigte habe schwächere Leistungen erbracht, was ihren niedrigeren Lohn erkläre. Das Landesarbeitsgericht (LAG) folgte dieser Sicht weitgehend und meinte, ein einzelner männlicher Kollege reiche allein nicht aus, um eine Vermutung für eine Benachteiligung auszulösen. Wegen der geringen Größe der Vergleichsgruppe und abweichender Medianwerte sah das LAG keinen hinreichenden Hinweis auf eine Ungleichbehandlung, sprach aber für kleinere Vergütungsbestandteile eine Ausgleichszahlung zu.

Das BAG hob diese Entscheidung des LAG auf und betonte, dass keine hohen Hürden für Entgeltgleichheit gelten dürfen. Es reiche aus, wenn eine Frau zeigen könne, dass ein einzelner Mann bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit mehr erhalte. Die Größe der Gruppen oder unterschiedliche Durchschnittswerte spielten für die Vermutung keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass eine konkrete Vergleichsperson existiere, die besser bezahlt werde. Da das LAG falsche Maßstäbe angewandt hatte, müsse es den Fall erneut prüfen und klären, ob der Arbeitgeber den Verdacht durch sachliche Gründe entkräften könne.

Hinweis: Dieses Urteil stärkt Schutz vor Entgeltungleichheit deutlich. Bereits ein einzelner Vergleich genügt, um den Verdacht einer Ungleichbehandlung auszulösen. Unternehmen müssen dann nachvollziehbar erklären, warum derlei Differenzen bestehen.


Quelle: BAG, Urt. v. 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

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