Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Ralf Schröper
Rechtsanwalt und Mediator
Schulstraße 38, 04668 Grimma
E-Mail: info@kanzlei-schroeper.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Private Kfz-Nutzung: Wann gehört ein Leasingfahrzeug zum Betriebsvermögen?

Nutzen Sie ein Leasingfahrzeug sowohl bei Ihrer Tätigkeit als Arzt als auch zu privaten Zwecken? Dann spielt der Umfang der betrieblichen bzw. der privaten Nutzung eine wesentliche Rolle für die Einkommensbesteuerung.

Wird ein Fahrzeug nur in geringem Umfang betrieblich genutzt, ordnet es das Finanzamt dem Privatvermögen zu. Lediglich der nachgewiesene betriebliche Nutzungsanteil wird dann als Betriebsausgaben berücksichtigt. Vorteilhafter ist die Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen, weil das Finanzamt dabei zunächst alle Aufwendungen inklusive der Leasingraten als Betriebsausgaben erfasst. Der private Nutzungsanteil wird dann entweder auf Basis eines Fahrtenbuchs oder nach der sogenannten 1%-Regelung (Formel: 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung x Anzahl der Nutzungsmonate) ermittelt.

Mit der Frage, ob das Leasingfahrzeug eines Zahnarztes dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, hat sich das Finanzgericht Köln (FG) befasst. Es hat entschieden, dass der Arzt für das Fahrzeug den vollen Betriebsausgabenabzug erhält, obwohl er es nur zu 30 % betrieblich nutzt, und dass er die Privatnutzung nach der 1%-Regelung zu versteuern hat. Wegen der zu 30 % betrieblichen Nutzung ordnete das FG das Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % vor, wenn

  • die Leasing- und Verbrauchskosten laufend und zeitnah als betriebliche Aufwendungen gebucht werden und
  • das Kfz im Leasingvertrag als Geschäftsfahrzeug bezeichnet wird.

Hinweis: Seit 2006 kann aufgrund einer Gesetzesänderung die Privatnutzung nur noch dann nach der 1%-Regelung besteuert werden, wenn die betriebliche Nutzung über 50 % liegt.


Quelle: FG Köln v. 20.05.2009 - 14 K 4223/06
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2009)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]