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Undankbare Aufgabe: Ein Testamentsvollstrecker darf Erben ungleich behandeln

Durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers kann ein Erblasser sicherstellen, dass seine Wünsche auch über seinen Tod hinaus umgesetzt werden. Häufig gibt es aber über die Befugnisse des Testamentsvollstreckers Streitigkeiten.

Ein Mann setzte in seinem Testament verschiedene Erbquoten für seine noch minderjährigen Kinder, das bereits volljährige Kind und die Mutter der Kinder fest. Darüber hinaus ordnete er Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckerin zahlte die Mieteinnahmen aus einer geerbten Immobilie entsprechend den festgelegten Quoten zunächst an alle Beteiligten aus. Da sie dann aber der Ansicht war, dass die Mutter der minderjährigen Kinder das Geld für sich selbst verwendete, stellte sie die Zahlungen an diese ein und überwies das Geld stattdessen an ein Tagesgeldkonto, das die Kinder nach ihrer Volljährigkeit erhalten sollten. Dagegen wehrte sich die Mutter.

Das Gericht stellte fest, dass sich im Testament keine expliziten Regelungen bezüglich der Verwendung der Nutzungen des Nachlasses fanden. Es verwies zudem darauf, dass die Testamentsvollstreckerin Nutzungen nur dann herauszugeben hat, soweit dies zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts des oder der Erben sowie zur Begleichung fälliger Steuerschulden (Erbschaftsteuer) erforderlich ist. Andernfalls darf sie sie auch ansparen und dann gesammelt auszahlen. Auch der Grundsatz, nach dem alle Erben gleich zu behandeln sind, steht dem nicht entgegen. Aus dem Testament ergibt sich, dass der Erblasser den Immobilienbestand so lange erhalten wollte, bis die Kinder volljährig sind. Daher war es zulässig, sie anders zu behandeln als die volljährigen Erben.

Hinweis: Für die Testamentsvollstreckung sind zahlreiche Rechte und Pflichten gesetzlich geregelt. Um speziellen Konstellationen gerecht zu werden und Streitigkeiten zu vermeiden, sollten in einem Testament jedoch möglichst genaue Angaben zu den Kompetenzen des Testamentsvollstreckers gemacht werden.


Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.02.2016 - 8 W 59/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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