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Vorsorge ist Privatsache: Stuttgarter Gericht setzt auf Wahlfreiheit bei der Anlage des Altersvorsorgeunterhalts

Unterhalt wird in erster Linie in der Form des sogenannten Elementarunterhalts geltend gemacht. Dieser Unterhalt ist jener, der für die Bestreitung der normalen Kosten des täglichen Lebens benötigt wird. Daneben kann - wenn die wirtschaftlichen Umstände dies zulassen - Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Dafür gelten aber Besonderheiten.

Beim Vorsorgeunterhalt geht es um Geld für die Altersvorsorge des Unterhaltsberechtigten und nicht etwa um die Deckung des täglichen Bedarfs. Die Berechnung dieses Unterhalts ist dabei nicht ganz einfach, denn er tritt in eine Wechselwirkung mit dem Elementarunterhalt ein. Die Folge: Der Elementarunterhalt fällt dann geringer aus. Eine weitere Herausforderung ist für die Rechtsprechung die Frage, wie der Vorsorgeunterhalt einzusetzen ist: Hat der Unterhaltsberechtigte freie Wahl, wie er seine Altersvorsorge mit diesem Geld betreibt, oder muss er sich an irgendwelche Vorgaben halten? Und wenn ja, an welche?

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat dazu jetzt eine weite Auffassung vertreten. Danach muss das Geld, das als Vorsorgeunterhalt bezahlt wird, nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Vielmehr besteht Wahlfreiheit. Es kann in einen Investmentfonds oder eine sonstige private Rentenversicherung eingezahlt werden. Der entsprechende Vertrag muss nicht zertifiziert sein. Auch eine bestimmte Mindestrendite fordert das OLG für den Einsatz des Geldes nicht - im zur Entscheidung vorgelegten Fall lag diese bei 2 %, was das Gericht nicht beanstandete.

Hinweis: Altersvorsorge ist schwierig und wichtig. In der ersten Phase der Trennung wird sie oft nicht thematisiert, später wird das Thema dann auch eher stiefmütterlich behandelt. Es bedarf fachkundiger Beratung, um in diesem Bereich bestehende Ansprüche nicht zu vernachlässigen und sie richtig geltend zu machen. Unterhaltsfragen sollte gerade auch unter diesem Aspekt durch kompetente Beratung begegnet werden.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.02.2018 - 11 UF 229/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)

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