Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Ausnahmesituation Nottestament: Reelle, nahe Todesgefahr Voraussetzung für Dreizeugentestament Wer sich in einer so unmittelbaren Todesgefahr befindet, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder einem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann sein Testament ausnahmsweise auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Dass jedoch auch in einer derartigen Ausnahmesituation Regeln eingehalten werden müssen, macht dieser Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) deutlich. Der kinderlose Erblasser hatte mehrere Jahre vor seinem Tod ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er seinen Bruder und seine Schwester zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Kurz vor seinem Tod im Krankenhaus tauchte jedoch ein weiteres Schriftstück auf, das als "Dreizeugentestament" bezeichnet wurde. Demnach sollten nicht mehr Bruder und Schwester gemeinsam erben, sondern die Schwester und eine Nichte, während der Bruder ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte. Dieses Schriftstück war von drei Personen unterschrieben, nicht aber vom Erblasser selbst. Die Nichte beantragte auf dieser Grundlage einen Erbschein. Bruder und Schwester widersprachen und machten geltend, dass die Voraussetzungen für ein Nottestament nicht vorgelegen hätten und zudem unklar sei, ob der Erblasser diesen letzten Willen tatsächlich habe gelten lassen wollen. Das OLG folgte dieser Sicht. Es stellte zunächst klar, dass ein Dreizeugentestament nur in extremen Ausnahmefällen zulässig sei, nämlich dann, wenn eine so nahe Todesgefahr bestehe, dass weder ein Notar noch andere gesetzlich vorgesehene Formen der Testamentserrichtung rechtzeitig erreichbar seien. Entscheidend dabei sei nicht der Moment der Unterschrift der Zeugen, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Erblasser den Entschluss fasse, ein solches Testament zu errichten. Zu diesem Zeitpunkt müsse objektiv oder zumindest aus Sicht der Zeugen die begründete Besorgnis bestehen, dass für eine andere Form keine Zeit mehr bleibt. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht als erfüllt an. Zwar war der Erblasser schwer krank und befand sich durchaus in seiner letzten Lebensphase. Nach den ärztlichen Einschätzungen war jedoch nicht davon auszugehen, dass er innerhalb von Stunden oder gar Minuten versterben würde. Nach Auffassung des Senats habe es daher realistische Möglichkeiten gegeben, einen Notar oder den Bürgermeister rechtzeitig hinzuzuziehen. Hinzu kamen erhebliche Zweifel daran, ob das vorgelegte Schriftstück den letzten Willen des Erblassers zuverlässig wiedergab. Das Dokument war nicht von ihm unterschrieben worden und wies Korrekturen sowie Unklarheiten auf. Zwar hatte der Erblasser den Inhalt mündlich bestätigt. Als es jedoch zur Unterzeichnung kommen sollte, ließ er den Stift mehrfach fallen, ohne zu unterschreiben. Das Gericht hielt es für möglich, dass dies nicht auf körperliches Unvermögen, sondern auf ein inneres Zögern oder ein Überdenken der Entscheidung zurückzuführen gewesen sei. Diese Zweifel gingen zu Lasten derjenigen, die sich auf das Testament berief. Der Erbscheinsantrag der Nichte wurde daher zurückgewiesen. Hinweis: Nottestamente sind nur für Ausnahmesituationen gedacht und werden von den Gerichten sehr streng geprüft. Schon geringe Zweifel an der Todesnähe oder an der eindeutigen Willensbildung können zur Unwirksamkeit führen. Wer Streit vermeiden will, sollte letztwillige Verfügungen möglichst frühzeitig und in klarer Form errichten lassen. Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 30.10.2025 - 5 W 21/25
(aus: Ausgabe 02/2026)
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