Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Vorsorge- oder Generalvollmacht: Keine Rechenschaftspflicht der bevollmächtigten Miterbin Bevollmächtigte Personen können zur Auskunft über die von ihnen getätigten Geschäfte verpflichtet sein. In dem hier vom Landgericht Ellwangen (LG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter den übrigen Miterben offenlegen muss, welche Geschäfte sie aufgrund einer zu Lebzeiten erteilten General- und Vorsorgevollmacht vorgenommen hatte. Die Mutter hatte einer Tochter und einem weiteren Sohn bereits zwei Jahre vor ihrem Tod eine umfassende notarielle Vollmacht erteilt. In der Urkunde war ausdrücklich festgelegt, dass die Bevollmächtigten ausschließlich der Mutter selbst rechenschaftspflichtig sein sollten und dass auch nach ihrem Tod keinerlei Auskunft Dritten gegenüber geschuldet ist. Nach dem Tod der Mutter verlangte ein weiterer Sohn als Miterbe dennoch eine vollständige Rechenschaft über alle vorgenommenen Handlungen. Er argumentierte, dieser Anspruch sei auf die Erbengemeinschaft übergegangen, zumal seine Mutter zeitweise geschäftsunfähig gewesen sei und die Bevollmächtigte daher faktisch keiner Kontrolle unterlegen habe. Das LG stellte zunächst klar, dass zwischen der Mutter und der bevollmächtigten Tochter grundsätzlich ein rechtlich verbindliches Auftragsverhältnis bestanden habe. Die Vollmacht sei weitreichend gewesen und habe erhebliche Vermögensinteressen betroffen, so dass es sich nicht um bloße familiäre Gefälligkeiten gehandelt habe. Damit wäre die Bevollmächtigte normalerweise zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet gewesen. Entscheidend war jedoch die besondere Regelung in der Vollmachtsurkunde. Nach Auffassung des Gerichts kann eine solche Rechenschaftspflicht wirksam auf den Vollmachtgeber persönlich beschränkt werden. Die Mutter habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrem Tod weder die Erben noch sonstige Dritte Einsicht oder Rechenschaft verlangen können sollen. Diese Regelung sei wirksam und führe dazu, dass entsprechende Ansprüche mit dem Tod der Mutter erloschen seien. Auch der Einwand, die Mutter sei möglicherweise zeitweise nicht mehr in der Lage gewesen, Rechenschaft entgegenzunehmen, half dem Kläger nicht weiter. Denn die Vollmacht sei gerade für eben jenen Fall erteilt worden, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln könne. Zudem habe der Kläger keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht vorgetragen. Unter diesen Umständen sah das Gericht keinen Anlass, von der klaren Regelung in der Vollmacht abzuweichen, und wies die Klage vollständig ab. Hinweis: Wer eine Vorsorge- oder Generalvollmacht erteilt, kann festlegen, ob und gegenüber wem der Bevollmächtigte später Rechenschaft ablegen muss. Wird diese Pflicht ausdrücklich auf den Vollmachtgeber selbst beschränkt, können die Erben nach dem Tod regelmäßig keine Auskunft verlangen - es sei denn, es gibt konkrete Hinweise auf einen Missbrauch der Vollmacht. Quelle: LG Ellwangen, Urt. v. 20.11.2025 - 3 O 185/25
(aus: Ausgabe 02/2026)
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