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Fristen beachten: Die Verjährung von Erbrechtsansprüchen hängt von den Umständen ab

Es kommt immer wieder vor, dass ein Erbe erst Jahre nach dem Erbfall erfährt, dass er Erbe geworden ist, etwa weil er im Ausland lebt oder weil ein Testament verschollen war. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die Ansprüche verjährt sind.

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Erbrechtliche Ansprüche, also zum Beispiel auch der Pflichtteilsanspruch oder der Anspruch auf Herausgabe eines Vermächtnisses, unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen - wie beim Herausgabeanspruch gegen einen falschen Erben oder dem Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft - beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Entscheidend ist hierbei, wann die Verjährung zu laufen beginnt. Verjährungsbeginn ist grundsätzlich der Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis tritt jedoch in jedem Fall 30 Jahre nach Entstehung des erbrechtlichen Anspruchs die Verjährung ein. Verstirbt der Erblasser also zum Beispiel am 20.03.2016 und hinterlässt er ein Testament, in dem er seinen Sohn enterbt, wovon dieser auch umgehend Kenntnis erlangt,  beginnt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs am 31.12.2016 und endet am 31.12.2019. Erfährt der Sohn hingegen (ohne sein Verschulden) erst am 15.06.2020 von seinem Anspruch, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2020 und endet entsprechend auch erst am 31.12.2023.

Davon abweichend ist für einige Fälle - wie zum Beispiel für Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung - geregelt, dass die Verjährung bereits mit dem Erbfall beginnt.

Hinweis: Gerade zum Ende eines Jahres sollte geprüft und gegebenenfalls rechtlicher Rat eingeholt werden, ob eventuell bestehende erbrechtliche Ansprüche verjähren und wie die Verjährung verhindert werden kann, da sonst die Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr möglich ist.

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 11/2016)

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