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Schadstoffbelastetes Grundstück: Frühere Nutzung bestimmt die Berechtigung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

Augen auf beim Immobilienkauf - das gilt insbesondere für versteckte Mängel, die nicht auf den ersten Blick sichtbar sind!

Die Bundesrepublik Deutschland war Eigentümerin eines 15.000 m2 großen Grundstücks als Teil des Bundeseisenbahnvermögens, auf dem ursprünglich sechs Gleise verlegt waren. Dieses Grundstück wurde für 130.000 EUR verkauft und im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Einige Jahre später wurden dort jedoch erhebliche Bodenbelastungen festgestellt. Die Käuferin des Grundstücks verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags und klagte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt ein die Rückabwicklung des Kaufvertrags begründender Sachmangel jedoch erst dann vor, wenn die frühere Nutzung des Grundstücks die Gefahr erheblicher Schadstoffbelastungen begründet. Dies ist gemäß der Rechtsprechung anerkannt für die frühere Nutzung als

  • wilde Müllkippe,
  • als Deponie,
  • als Werksdeponie in den 1960er und 1970er Jahren oder
  • als Tankstelle.

Das vorinstanzliche Gericht muss diesen Sachverhalt nun prüfen, bevor ein endgültiges Urteil in dieser Sache ergehen kann.

Hinweis: Vor dem Kauf eines Grundstücks sollte bei geringsten Zweifeln ein Bodengutachten eingeholt werden. Das kostet zwar etwas Geld, steht aber in keiner Relation zu dem Ärger, der damit vermieden werden kann.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2016 - V ZR 35/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2016)

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